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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

(ABl. Nr. L 19 vom 25.01.2017 S. 10;
VO (EU) 2017/1180 - ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 1;
VO (EU) 2022/952 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 1;
VO (EU) 2023/340 - ABl. L 48 vom 16.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/1609 - ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 27;
VO (EU) 2025/2191 - ABl. L 2025/2191 vom 29.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen werden, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltschutzvorschriften der Union, einschließlich Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, erforderlich sind.

(2) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen und Arten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, die unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie 4 und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

(4) Dänemark war der Auffassung, dass zur Einhaltung des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG in bestimmten Gebieten unter seiner Hoheit im Kattegat, Nordsee, Erhaltungsmaßnahmen erlassen werden mussten. Wenn sich notwendige Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Fischerei anderer Mitgliedstaaten auswirken, können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen der Kommission in Form von gemeinsamen Empfehlungen vorlegen.

(5) Dänemark, Deutschland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von diesen Maßnahmen betroffen ist. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legte Dänemark Deutschland die einschlägigen Informationen über die erforderlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, wissenschaftlicher Nachweise hierzu und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung.

(6) Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee übermittelten Dänemark, Deutschland und Schweden der Kommission am 13. März 2015 zwei gemeinsame Empfehlungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffstrukturen in drei dänischen Natura-2000-Gebieten im Kattegat und in der Nordsee sowie in sieben Gebieten in der Ostsee. Sie umfassen ein Verbot von Fangtätigkeiten mit beweglichem grundberührendem Fanggerät in Riffgebieten (Lebensraumtyp 1170) und ein Verbot jeglicher Fangtätigkeit im Bereich von Bubbling Reefs (Lebensraumtyp 1180).

(7) In seinem wissenschaftlichen Gutachten stellte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) 5 am 17. April 2015 fest, dass die Erhaltungsziele in den in den gemeinsamen Empfehlungen genannten besonderen Schutzgebieten nicht vollständig erreicht werden könnten, wenn keine geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der Fischerei in diesen Gebieten ergriffen würden.

(8) Der STECF hatte einige Bedenken hinsichtlich der Kontrolle und Durchsetzung der Erhaltungsmaßnahmen und war der Ansicht, dass zusätzliche Kontrollmaßnahmen angebracht sein könnten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 6

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