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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2017 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften, die die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einhalten müssen, in erheblichem Maße geändert. Da die Anwendung einer Reihe dieser Regeln und Verfahrensvorschriften mit sofortiger Wirkung in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(2) Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Juli 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (im Folgenden der "Bericht") stellt die bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung dieser Verordnungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 und die aufgetretenen Schwierigkeiten faktengestützt dar.

(3) Der Bericht enthält auch die Rückmeldungen zu den Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission 4. Aus dem Bericht geht außerdem hervor, dass Schwierigkeiten bei der lokalen Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel bestehen, dass eine weitergehende Klärung der Einfuhrbedingungen notwendig ist, wenn mangels harmonisierter EU-Vorschriften nationale Einfuhrbestimmungen gelten, und dass Krisen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) die Notwendigkeit verstärkter Kontrollen solcher Erzeugnisse bestätigt haben.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission 5 wurden Übergangsmaßnahmen für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2016 endet, festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet wird. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überarbeitung der in den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 festgelegten Hygienevorschriften bestimmt.

(5) Darüber hinaus ist es aufgrund der Informationen, die die Inspektoren der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission bei den letzten Audits eingeholt haben, sowie der Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Sektoren der Lebensmittelwirtschaft in der EU notwendig, bestimmte Übergangsmaßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 beizubehalten, bis die in der Präambel dieser Verordnung vorgesehenen dauerhaften Vorschriften eingeführt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch würde eine zusätzliche Belastung für Kleinerzeuger bedeuten. Daher sieht die Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 eine Ausnahme von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die direkte Abgabe solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Dieser Ausschluss sollte während einer weiteren, in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangszeit beibehalten werden, und gleichzeitig sollte die Möglichkeit einer dauerhaften Ausnahmeregelung geprüft werden.

(7) Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union. In der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013

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