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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Elemente betreffen. Um die Kohärenz dieser Maßnahmen zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang für Personen zu ermöglichen, die diesen Bestimmungen unterliegen, ist es wünschenswert, sämtliche Elemente, die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreffen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Zentralverwahrer (CSD) Geldbußen gegen Teilnehmer an ihrem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verhängen, die gescheiterte Abwicklungen verursachen ("ausfallende Teilnehmer").

(3) Um sicherzustellen, dass die den ausfallenden Teilnehmern auferlegten Geldbußen eine wirksame Abschreckung darstellen, sollten die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen eng an den Wert der Finanzinstrumente gekoppelt sein, die nicht geliefert werden und auf die angemessene Sanktionssätze angewendet werden sollen. Die Berechnung der Höhe der Geldbuße sollte sich auch dann auf den Wert der Finanzinstrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, stützen, wenn die Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel scheitert. Die Höhe der Geldbußen sollte ausfallenden Teilnehmern einen Anreiz setzen, gescheiterte Transaktionen rasch abzuwickeln. Um sicherzustellen, dass die mit der Verhängung von Geldbußen verfolgten Ziele wirksam erreicht werden, sollte laufend überwacht werden, ob die Parameter für die Berechnung der Geldbußen angemessen sind, und gegebenenfalls sollten die Parameter auf der Grundlage der Auswirkungen dieser Sanktionen auf den Markt angepasst werden.

(4) Angesichts der beträchtlichen Preisunterschiede bei Finanzinstrumenten, die für die zahlreichen zugrunde liegenden Transaktionen verwendet werden, und um die Berechnung von Geldbußen zu erleichtern, sollte der Wert von Finanzinstrumenten auf einem einzigen Referenzpreis basieren. Zur Berechnung von Geldbußen an einem bestimmten Tag sollten die CSD für gescheiterte Abwicklungen mit identischen Finanzinstrumenten denselben Referenzpreis verwenden. Die Geldbußen sollten daher das Produkt aus der Multiplikation der Anzahl der Finanzinstrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, deren Abwicklung gescheitert ist, mit dem jeweiligen Referenzpreis sein. Die Ermittlung von Referenzpreisen sollte anhand objektiver und verlässlicher Daten und Methoden erfolgen.

(5) Da durch die Automatisierung der Berechnungen von Geldbußen sichergestellt werden soll, dass die Geldbußen wirksam von den CSD angewandt werden, sollten die angemessenen Sanktionssätze auf einer einheitlichen Tabelle von Werten basieren, sodass sich die Berechnung der Sanktionssätze einfach automatisieren und anwenden lässt. Die Sanktionssätze für unterschiedliche Arten von Finanzinstrumenten sollten so hoch angesetzt werden, dass die daraus resultierenden Geldbußen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.

(6) Abwicklungen von Transaktionen mit Aktien sind in der Regel stark standardisiert. Besteht für Aktien ein liquider Markt, sodass sie leicht erworben werden können, sollten die gescheiterten Abwicklungen dem höchsten Sanktionssatz unterliegen, damit für ausfallende Teilnehmer Anreize geschaffen werden, die gescheiterten Transaktionen fristgerecht abzuwickeln. Aktien, für die kein liquider Markt besteht, sollten einem geringeren Sanktionssatz unterliegen, da auch ein geringerer Sanktionssatz eine abschreckende Wirkung haben dürfte, ohne das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte zu beeinträchtigen.

(7) Die Höhe der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Schuldinstrumenten öffentlicher Emittenten sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Transaktionen in der Regel ein hohes Volumen aufweisen und für das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte bedeutend sind. Gescheiterte Abwicklungen sollten daher mit dem niedrigsten Sanktionssatz belegt werden. Ein solcher Sanktionssatz sollte dennoch eine abschreckende Wirkung entfalten und einen Anreiz für eine fristgerechte Abwicklung bieten.

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