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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 126;
VO (EU) 2018/63 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 2 Inkrafttreten)



Liste - zur Ergänzung der RL 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG und der Richtlinie 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 4, Artikel 64 Absätze 6 und 8, Artikel 65 Absätze 6 und 8 und Artikel 66 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU umfassen Datenbereitstellungsdienste drei unterschiedliche Arten von Unternehmen: genehmigte Meldemechanismen (ARM), genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP). Obwohl diese Arten von Unternehmen unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, sieht die Richtlinie 2014/65/EU einen ähnlichen Zulassungsprozess für all diese Unternehmen vor.

(2) Ein Antragsteller, der um eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst nachsucht, sollte in seinem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan und ein Organigramm übermitteln. Aus diesem Organigramm sollte hervorgehen, wer für die unterschiedlichen Aufgaben verantwortlich ist, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob der Datenbereitstellungsdienst über ausreichende personelle Ressourcen verfügt und den Umfang seines Geschäfts überblickt. Das Organigramm sollte sich nicht nur auf den Umfang der Datenbereitstellungsdienstleistungen erstrecken, sondern auch sämtliche sonstigen Dienstleistungen aufführen, die das Unternehmen erbringt. Dadurch lässt sich ableiten, welche Bereiche sich möglicherweise negativ auf die Unabhängigkeit des Datenbereitstellungsdienstes auswirken und zu Interessenkonflikten führen können. Ein Antragsteller, der um eine Zulassung als Datenbereitstellungsdienst nachsucht, sollte darüber hinaus Informationen über die Zusammensetzung, Funktionsweise und Unabhängigkeit seiner Leitungsorgane übermitteln, damit die zuständigen Behörden prüfen können, ob die Strategien, Verfahren sowie die Unternehmensführungsstruktur die Unabhängigkeit des Datenbereitstellungsdienstes und die Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleisten.

(3) Interessenkonflikte können zwischen dem Datenbereitstellungsdienst und seinen Kunden, die mit dessen Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, oder sonstigen Unternehmen entstehen, die Daten von Datenbereitstellungsdiensten erwerben. Insbesondere können diese Konflikte dann auftreten, wenn der Datenbereitstellungsdienst weitere Tätigkeiten ausübt, z.B. als Marktbetreiber, Wertpapierfirma oder Transaktionsregister handelt. Wenn diese Konflikte nicht beseitigt werden, kann dies zu einer Situation führen, in der für den Datenbereitstellungsdienst ein Anreiz besteht, eine Veröffentlichung oder Vorlage von Daten aufzuschieben oder auf Grundlage der von ihm erhaltenen vertraulichen Informationen Handel zu betreiben. Aus diesem Grund sollte der Datenbereitstellungsdienst einen umfassenden Ansatz verfolgen, um bestehende und potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, zu vermeiden und zu regeln, einschließlich der Erstellung eines Verzeichnisses von Interessenkonflikten und der Umsetzung geeigneter Strategien und Verfahren zum Umgang mit diesen Konflikten, und gegebenenfalls Unternehmensfunktionen und Mitarbeiter voneinander trennen, um den Fluss sensibler Informationen zwischen unterschiedlichen Geschäftsbereichen des Datenbereitstellungsdienstes zu beschränken.

(4) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes sollten Personen sein, die ausreichend gut beleumundet sind und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, da sie eine wesentliche Rolle dabei spielen, dass der Datenbereitstellungsdienst seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt, und da sie einen Beitrag zur Geschäftsstrategie des Datenbereitstellungsdienstes leisten. Daher muss der Datenbereitstellungsdienst nachweisen, dass er über ein solides Verfahren für die Bestellung und die Leistungsbewertung von Mitgliedern des Leitungsorgans verfügt, und dass es klare Berichtslinien und eine regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan gibt.

(5) Die Auslagerung von Tätigkeiten, insbesondere von kritischen Aufgaben, kann die Voraussetzungen für die Zulassung als Datenbereitstellungsdienst maßgeblich verändern. Um zu gewährleisten, dass die Auslagerung von Tätigkeiten weder die Fähigkeit des Datenbereitstellungsdienstes beeinträchtigt, seinen Pflichten gemäß der Richtlinie 2014/65

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