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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 142)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Verringerung der Kosten, die den Marktteilnehmern beim Erwerb von Daten entstehen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vor, dass Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten als gesonderte Datenelemente in "ungebündelter" Form veröffentlicht werden. Daher muss geregelt werden, inwieweit die von Handelsplätzen angebotenen Daten disaggregiert sein sollten. Unter Berücksichtigung der nachweislichen Nachfrage anderer Interessenträger nach solchen Daten sollten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, eine Disaggregation der Daten nach Anlageklasse, Ausgabestaat, Währung, in der ein Finanzinstrument gehandelt wird, und je nachdem, ob die Daten von geplanten Tagesauktionen oder aus dem kontinuierlichen Handel stammen, vornehmen.

(2) Um dafür zu sorgen, dass die angebotenen Vorhandels- und Nachhandelsdaten die Nachfrage der Marktteilnehmer in angemessener Weise decken, sollten die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jegliche Kombination von Kriterien für die Disaggregation zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bieten.

(3) Bei einigen Finanzinstrumenten, etwa Derivaten, ist es ist unter Umständen nicht immer möglich, eindeutig festzustellen, zu welcher Anlageklasse sie genau gehören, da die Bestimmung der Anlageklasse dadurch beeinflusst wird, welche Merkmale der Finanzinstrumente als ausschlaggebend betrachtet werden. Auch lässt sich nicht immer eindeutig feststellen, welche anderen Kriterien von einer bestimmten Art von Daten erfüllt werden. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer, die Daten von einem bestimmten Handelsplatz erwerben, einen konsistenten Datensatz erhalten, müssen die Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den Fällen, in denen die Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können, festlegen, welche Kriterien ein Finanzinstrument oder eine Art von Daten erfüllen sollte.

(4) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.

(6) Die ESMa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten

(1) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:

  1. Art der Anlageklasse:
    1. Aktien;
    2. Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
    3. Schuldverschreibungen und strukturierte Finanzprodukte;
    4. Emissionszertifikate;
    5. Derivate;
  2. Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt;
  3. Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird;
  4. geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel.

(2) Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:

  1. Equity-Derivate;
  2. Zinsderivate;
  3. Kreditderivate;
  4. Devisenderivate;
  5. Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten;
  6. sonstige Derivate.

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