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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 224)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Steuerung operativer und sonstiger Risiken, die im Zusammenhang mit der Einreichung und Annahme von Geschäften mit geclearten Derivaten zum Clearing auftreten, und im Interesse schnellstmöglicher Sicherheit für die Gegenparteien sollte frühzeitig bzw. möglichst bereits vor Geschäftsabschluss feststellbar sein, ob ein Geschäft mit geclearten Derivaten von der zentralen Gegenpartei zum Clearing angenommen wird und welche Folgen es hätte, wenn die zentrale Gegenpartei das eingereichte Derivatgeschäft nicht zum Clearing annehmen würde.

(2) Damit skalierbare technische Lösungen eingesetzt werden können, die sicherstellen, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden, sollten die Informationen, die der Handelsplatz und die zentrale Gegenpartei zur Ausübung ihrer Funktionen benötigen, im Voraus festgelegt und in deren Unterlagen eindeutig dokumentiert sein.

(3) Bei der Bepreisung von Geschäften mit Derivaten berücksichtigen die Gegenparteien, dass für zentral geclearte Geschäfte andere Besicherungsvorschriften gelten als für nicht zentral geclearte Geschäfte, wobei es keine Rolle spielt, ob das Clearing obligatorisch ist oder ob es auf eine sonstige Regelung der Geschäftspartner zurückgeht. Daher dürfte es für die Gegenparteien von Vorteil sein, wenn für das obligatorische und das freiwillige Clearing das gleiche Verfahren und die gleichen Anforderungen gelten, um zu gewährleisten, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden.

(4) Um bei Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz bereits vor Geschäftsabschluss festzustellen, ob ein Geschäft von einer CCP gecleart werden wird, sollten der Handelsplatz und die CCP über Regeln verfügen, die ein automatisches Clearing des betreffenden Geschäfts ermöglichen. Andernfalls sollte der Handelsplatz den der CCP angehörenden Clearingmitgliedern die Möglichkeit bieten, Aufträge mit den für ihre Kunden festgelegten Obergrenzen abzugleichen.

(5) Für die Verarbeitung eines Geschäfts mit geclearten Derivaten sollte einem Handelsplatz im Falle des elektronischen Handels weniger Zeit eingeräumt werden als im Falle des nicht elektronischen Handels, da bei Ersterem ein höheres Maß an Automatisierung vorausgesetzt werden kann.

(6) Sowohl im Falle des elektronischen als auch im Falle des nicht elektronischen Handels sollte der Handelsplatz die Informationen über Geschäfte mit geclearten Derivaten in einem vorab vereinbarten elektronischen Format an die CCP übermitteln. Für die Entscheidung über die Annahme eines Geschäfts mit geclearten Derivaten zum Clearing sollte der CCP daher für den elektronischen und den nicht elektronischen Handel der gleiche Zeitrahmen vorgegeben werden.

(7) Die Verarbeitung eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten weist in der Regel ein geringeres Maß an Automatisierung auf als die Verarbeitung eines an einem Handelsplatz abgeschlossenen solchen Geschäfts. Daher sollte der Zeitrahmen, der Gegenparteien für die Einreichung eines Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing bei einer CCP vorgegeben wird, bei auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften länger sein als bei an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften.

(8) Zur Steuerung der Kreditrisiken, die mit auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten einhergehen, sollte die CCP den Clearingmitgliedern ermöglichen, die Einzelheiten solcher Geschäfte ihrer Kunden zu prüfen und auf dieser Grundlage über deren Annahme zu entscheiden. Da die Abwicklung zwischen CCP und Clearingmitglied in der Regel automatisiert ist, dürfte dieser Vorgang wenig Zeit erfordern.

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