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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 411;
VO (EU) 2019/443 - ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 59 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/960 - ABl. L 129 vom 16.05.2023 S. 1 Inkrafttreten)



Liste - zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 49 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sicherzustellen, sollten für bestimmte Finanzinstrumente Systeme für die Tick-Größen oder kleinstmögliche Tick-Größen festgelegt werden. Insbesondere das Risiko, dass die Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und bestimmte Arten börsengehandelter Fonds immer kleiner werden und das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts beeinträchtigen, sollte mithilfe eines verbindlich vorgeschriebenen Tick-Größen-Systems gesteuert werden.

(2) Da bei anderen Finanzinstrumenten aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Mikrostruktur der Märkte, auf denen sie gehandelt werden, nicht anzunehmen ist, dass ein Tick-Größen-System einen wirkungsvollen Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte leisten würde, sollten diese Instrumente keinem solchen System unterliegen.

(3) Insbesondere Zertifikate werden nur in bestimmten Mitgliedstaaten gehandelt. In Anbetracht der Merkmale besagter Finanzinstrumente und der Liquidität, der Größe und der Beschaffenheit der Märkte, auf denen sie gehandelt werden, bedarf es keines obligatorischen Tick-Größen-Systems, um das Auftreten marktstörender Handelsbedingungen zu verhindern.

(4) Nichteigenkapitalinstrumente und festverzinsliche Produkte werden vorwiegend außerbörslich gehandelt, nur eine geringe Anzahl solcher Geschäfte wird an Handelsplätzen abgeschlossen. Aufgrund der besonderen Liquiditätsmerkmale, die sie auf elektronischen Plattformen aufweisen, und aufgrund ihrer Fragmentierung wird auch bei diesen Instrumenten ein obligatorisches Tick-Größen-System nicht für erforderlich gehalten.

(5) Für börsengehandelte Fonds, denen Aktien und Aktienzertifikate zugrunde liegen, muss aufgrund des Zusammenhangs zwischen solchen Fonds und den ihnen zugrundeliegenden Eigenkapitalinstrumenten eine kleinstmögliche Tick-Größe festgelegt werden. Börsengehandelte Fonds, denen keine Aktien oder Aktienzertifikate zugrunde liegen, sollten hingegen keinem obligatorischen Tick-Größen-System unterliegen.

(6) Es ist wichtig, dass alle dieser Verordnung unterliegenden börsengehandelten Fonds unabhängig von der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte demselben, auf einem einheitlichen Liquiditätsband beruhenden Tick-Größen-System unterliegen, um das Risiko einer Umgehung dieses Systems in Bezug auf diese Instrumente zu mindern.

(7) Der Begriff des "unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts" sollte für die Zwecke der vorliegenden Verordnung klargestellt werden, da er in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowohl für die Zwecke der Inanspruchnahme von Ausnahmen vom Referenzkurs als auch für die Zwecke der Meldung von Geschäften verwendet wird.

(8) Das Tick-Größen-System regelt lediglich den kleinstmöglichen Abstand zwischen zwei Preisstufen bei Aufträgen für ein Finanzinstrument im Auftragsbuch. Es sollte daher unabhängig von der Währung des Finanzinstruments einheitlich angewandt werden.

(9) Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, auf vorhersehbare Ereignisse zu reagieren, in deren Folge sich die Anzahl der Geschäfte in einem Finanzinstrument so ändert, dass die anwendbare Tick-Größe womöglich nicht mehr angemessen ist. Zu diesem Zweck sollte ein spezifisches Verfahren festgelegt werden, mit dem vermieden wird, dass es zu Marktstörungen kommt, weil die Tick-Größe für ein bestimmtes Instrument aufgrund von Kapitalmaßnahmen nicht mehr angemessen ist. Dieses Verfahren sollte für Kapitalmaßnahmen gelten, die sich erheblich auf die Liquidität des betreffenden Instruments auswirken könnten. Zur Beurteilung der Auswirkungen einer Kapitalmaßnahme auf ein bestimmtes Finanzinstrument sollten die zuständigen Behörden frühere Kapitalmaßnahmen mit vergleichbaren Merkmalen heranziehen.

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