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Regelwerk, EU 2017, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2017/608 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 93/16/COL vom 11. Mai 2016 Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund des in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI zu diesem Abkommen geänderten Fassung für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

(ABl. Nr. L 84 vom 30.03.2017 S. 7)



Die EFTA-Überwachungsbehörde 1 -

gestützt auf den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste) 2 (im Folgenden "Rahmenrichtlinie") in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen und durch die sektoralen Anpassungen in Anhang XI zu diesem Abkommen geänderten Fassung, insbesondere Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. November 2008 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen 3 (im Folgenden "Empfehlung 2008 der Überwachungsbehörde") und die Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Oktober 2014 hat die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") die Empfehlung 2014/710/EU 5 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, veröffentlicht.

(2) Ausgangspunkt für die Überarbeitung der Empfehlung der Überwachungsbehörde über relevante Märkte ist die Empfehlung 2014/710/EU. Bei ihrer Überarbeitung vertrat die Überwachungsbehörde den Ansatz, dass die Marktentwicklungen mit einem EWR-Benchmark verglichen werden sollten und nicht nur die Marktsituation in den einzelnen EFTA-Staaten berücksichtigt werden sollte.

(3) Auf der Grundlage der Marktentwicklungen in den EFTA-Staaten scheint es wenig wahrscheinlich, dass die Funktionsweise der elektronischen Kommunikationsmärkte in den drei EFTA-Staaten allgemein in größerem Maße (als im Falle einzelner EU-Mitgliedstaaten) von der durchschnittlichen Funktionsweise der Märkte in der Europäischen Union oder im EWR insgesamt abweichen wird.

(4) Das Ziel des EWR-Abkommens besteht darin, "einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht" 6. Angesichts dieses Ziels und der vorstehenden Erwägungen verabschiedet die Überwachungsbehörde eine an die Empfehlung 2014/710/EU angepasste Empfehlung, um eine einheitliche Anwendung des gemeinsamen regulatorischen Rahmens und Rechtssicherheit für Interessierte innerhalb der elektronischen Kommunikationsmärkte im EWR sicherzustellen.

(5) Die Rahmenrichtlinie schafft einen rechtlichen Rahmen für den Sektor der elektronischen Kommunikation, der unter anderem Konvergenzentwicklungen Rechnung tragen soll, indem sämtliche elektronischen Netze und Dienste vom Geltungsbereich der Richtlinie abgedeckt werden. Der Rechtsrahmen zielt unter anderem darauf ab, die sektorspezifische Vorabregulierung in dem Maße abzubauen, wie sich der Wettbewerb auf den Märkten entwickelt, und letztendlich die elektronische Kommunikation nur noch durch das Wettbewerbsrecht zu regeln.

(6) Artikel 15 der Rahmenrichtlinie sieht vor, dass die Überwachungsbehörde nach Anhörung der Öffentlichkeit und der nationalen Regulierungsbehörden eine Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte erlässt.

(7) Im Einklang mit diesem Ziel werden in dieser Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte festgelegt, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Jede Vorabregulierung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer einen nachhaltigen wirksamen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit der Zeit immer mehr Endkundenmärkte auch ohne eine Regulierung auf der Vorleistungsebene als wettbewerbsorientiert werden einstufen können, insbesondere angesichts der in den Bereichen Innovation und Wettbewerb zu erwartenden Verbesserungen.

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