Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/839 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Nitriten (E 249 - E 250) in "golonka peklowana"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 10. März 2016 stellte Polen einen Antrag auf Zulassung der Verwendung von Nitriten (E 249 - E 250) als Konservierungsstoff in "golonka peklowana". Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Laut Antragsteller handelt es sich bei "golonka peklowana" um eine traditionelle polnische Fleischzubereitung, in der Nitrite abgesehen von ihrer Wirkung als Konservierungsstoff auch als Pökelstoff für die Erzielung der von den Verbrauchern gewünschten Farbe, des Geschmacks und der Textur-Eigenschaften verwendet werden. "Golonka peklowana" wird den Verbrauchern als Produkt angeboten, das vor dem Verzehr weitergehend thermisch zu behandeln ist.

(5) In Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird ausgeführt, dass bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren, unter anderem Traditionen, zu berücksichtigen sind. Es ist daher angemessen, bestimmte traditionelle Erzeugnisse in einigen Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen im Einklang mit den allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 steht, auf dem Markt zu belassen.

(6) Um eine einheitliche Anwendung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Verwendung von Zusatzstoffen zu gewährleisten, wird "golonka peklowana" in dem Leitliniendokument zu den Lebensmittelkategorien gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 3 beschrieben.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Nitrite sind für die Verwendung in Fleischerzeugnissen allgemein zugelassen, jedoch ist die Verwendung in Fleischzubereitungen auf bestimmte traditionelle Zubereitungen beschränkt und es gelten besondere Bestimmungen für traditionelle gepökelte Fleischerzeugnisse. Da der Antrag auf Erweiterung der Verwendung von Nitriten auf die spezifische traditionelle Fleischzubereitung beschränkt ist, wird nicht erwartet, dass die Erweiterung erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtbelastung durch Nitrite hat. Daher handelt es sich bei der erweiterten Verwendung dieser Zusatzstoffe um eine Aktualisierung der EU-Liste, die voraussichtlich keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, und es kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) http://ec.europa.eu/food/safety/food_improvement_agents/additives/eu_rules_en

.

Anhang

In Anhang II Teil E

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion