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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/841 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin,Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bentazon, Bifenazat, Bromoxynil, Carfentrazon-ethyl, Chlorpropham, Cyazofamid, Desmedipham, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Etoxazol, Famoxadon, Fenamidon, Flumioxazin, Foramsulfuron,Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazamox, Isoxaflutol, Laminarin, Metalaxyl-M, Methoxyfenozid, Milbemectin, Oxasulfuron, Pendimethalin, Phenmedipham, Pymetrozin, S-Metolachlor und Trifloxystrobin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 12, ber. 2018 L 2 S. 14)



Ber.: Titel 18

Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bentazon, Diquat, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Famoxadon, Flumioxazin, Metalaxyl-M und Pymetrozin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/549 der Kommission 3 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 30. Juni 2017 aus. Es wurden Anträge gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 4 auf erneute Aufnahme dieser Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 5 gestellt.

(3) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Carfentrazon-ethyl, Cyazofamid, Fenamidon, Foramsulfuron, Imazamox, Isoxaflutol, Oxasulfuron, Pendimethalin und Trifloxystrobin wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission 6 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2017 aus.

(4) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Laminarin, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham und S-Metolachlor wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission 7 verlängert. Die Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Juli 2017 aus.

(5) Für die in den Erwägungsgründen 3 und 4 genannten Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 8 gestellt.

(6) Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(7) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

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