Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen

(ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2017 S. 11)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat gemeinsam mit den Mitgliedstaaten als Beobachter an den Verhandlungen über das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden "Übereinkommen"), das am 7. April 2011 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedet wurde, teilgenommen. Am 11. Mai 2011 wurde das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt.

(2) Im Einklang mit Artikel 75 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf.

(3) Das Übereinkommen bildet einen umfassenden und vielschichtigen Rechtsrahmen, der Frauen vor allen Formen von Gewalt schützen soll. Es soll Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie häusliche Gewalt verhüten, verfolgen und beseitigen. Das Übereinkommen umfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen, die von der Datenerhebung über die Sensibilisierung bis hin zu Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen reichen. Es umfasst Maßnahmen für den Schutz der Opfer und die Bereitstellung von Hilfsdiensten und befasst sich mit der geschlechtsspezifischen Gewalt im Bereich Asyl und Migration. Mit dem Übereinkommen wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, der die effektive Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherstellen soll.

(4) Die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen beitragen; die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundwert und ein Kernziel der Union, das im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei allen Tätigkeiten der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Gewalt gegen Frauen ist ein Verstoß gegen deren Menschenrechte und stellt eine extreme Form der Diskriminierung dar, die auf fest verankerten geschlechterspezifischen Ungleichheiten beruht und zu deren Erhaltung und Stärkung beiträgt. Indem die Union sich zur Umsetzung des Übereinkommens verpflichtet, bekräftigt sie ihr Engagement für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in ihrem Gebiet und weltweit und verstärkt ihr aktuelles politisches Handeln und die im Bereich des Strafprozessrechts bestehenden umfangreichen Rechtsvorschriften, die für Frauen und Mädchen von besonderer Relevanz sind.

(5) Die Zuständigkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Bereiche liegt sowohl bei der Union als auch bei ihren Mitgliedstaaten.

(6) Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte unterzeichnet werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Dies gilt insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen und für die Bestimmungen des Übereinkommens zum Asyl und zum Verbot der Zurückweisung. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert.

(7) Die Union hat auch ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung.

(8) Da die Zuständigkeit der Union und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eng miteinander verbunden sind, sollte die Union an der Seite ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, sodass sie in kohärenter Weise den ihnen durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen gemeinsam nachkommen und die ihnen übertragenen Rechte wahrnehmen können.

(9) Dieser Beschluss betrifft die Bestimmungen des Übereinkommens zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insoweit jene Bestimmungen sich auf gemeinsame Vorschriften auswirken können oder deren Anwendungsbereich verändern können. Er betrifft nicht die Artikel 60 und 61 des Übereinkommens, die Gegenstand eines gesonderten Ratsbeschlusses sind, der parallel zu diesem Beschluss angenommen wird.

(10) Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Richtlinien 2011/36/EU 1 und 2011/93/EU 2 des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(11) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion