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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/979 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Einrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 10.06.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wahrnehmung geldpolitischer Aufgaben und die Verwaltung von Staatsschulden wirken sich zusammen auf die Funktionsweise der Zinsmärkte aus und sollten koordiniert werden, damit beide Aufgaben effizient wahrgenommen werden können. Zentralbanken in der Union und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige öffentliche Stellen in der Union sind von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen, damit sie nicht in ihren Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des öffentlichen Interesses beschnitten werden; würden auf derartige Funktionen andere Vorschriften angewandt, wenn sie von Einrichtungen aus Drittstaaten wahrgenommen werden, würde dies ihrer Wirksamkeit Abbruch tun. Um sicherzustellen, dass Zentralbanken und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten ihre Aufgaben weiterhin angemessen wahrnehmen können, sollten auch für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden.

(2) Die Kommission hat bewertet, wie für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen und Zentralbanken nach den Rechtsvorschriften bestimmter Drittstaaten behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Insbesondere hat die Kommission eine vergleichende Untersuchung dieser Behandlung und der Risikomanagementstandards vorgenommen, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivatgeschäfte gelten.

(3) Die Analyse der Kommission führt zu dem Schluss, dass die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz von den Clearing- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden sollten.

(4) Die Zentralbanken und für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Australiens, Kanadas, Hongkongs, Mexikos, Singapurs und der Schweiz sollten daher in die Liste der von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommenen Einrichtungen aufgenommen werden.

(5) Die Kommission wird die Behandlung dieser von den Clearing- und Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommenen Zentralbanken und für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen weiterhin regelmäßig überprüfen. Die Liste kann im Lichte der Regulierungsentwicklung in diesen Drittstaaten und unter Berücksichtigung etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittstaaten aus der Liste der ausgenommenen Einrichtungen gestrichen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die folgenden Ziffern angefügt:

"iii) Australien;

iv) Kanada;

v) Hongkong;

vi) Mexiko;

vii) Singapur;

viii) Schweiz."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2017

1) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

ENDE

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