Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1016 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Benzovindiflupyr, Chlorantraniliprol, Deltamethrin, Ethofumesat, Haloxyfop, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, Oxathiapiprolin, Penthiopyrad, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Sonnenblumenöl, Tolclofos-methyl und Trinexapac in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 159 vom 21.06.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Benzovindiflupyr, Deltamethrin, Ethofumesat, Haloxyfop, Pyraclostrobin, Tolclofos-methyl und Trinexapac wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorantraniliprol, Penthiopyrad und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, Oxathiapiprolin und Sonnenblumenöl wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Deltamethrin für die Anwendung bei Stangensellerie, Fenchel und Rhabarber wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Haloxyfop wurde ein solcher Antrag für Petersilienwurzel und Porree gestellt. In Bezug auf Penthiopyrad wurde ein solcher Antrag für Aprikosen, Pfirsiche, Gerste und Hafer gestellt. In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Spinat, Mangold, Chicorée, Bohnen und Erbsen mit Hülsen, Erbsen ohne Hülsen, Stangensellerie und Fenchel gestellt. In Bezug auf Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für Granatäpfel, "sonstiges Wurzel- und Knollengemüse" und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte gestellt. In Bezug auf Tolclofos-methyl wurde ein solcher Antrag für Kartoffeln gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Benzovindiflupyr bei Kernobst, Keltertrauben, Kartoffeln, "tropischem Wurzel- und Knollengemüse", Erdartischocken, Solanaceae, Kürbisgewächsen, Hülsenfrüchten, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfkörnern, Baumwollsamen, Leindottersamen, Gerste, Mais, Hafer, Roggen, Weizen, Ingwer und Kurkuma und bezüglich des Auftretens in der Leber von Wiederkäuern sowie bezüglich der Anwendung von Trinexapac bei Mohnsamen gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in Nordamerika und Australien zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Am 27. Juni 2016 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Kommission darüber informiert, dass es wegen des unerwarteten Auftretens von Lepidopterenarten ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol zur Anwendung bei Hopfen zugelassen hat. Eine solche Zulassung schien notwendig, da für die Eindämmung des Auftretens der Lepidopterenarten kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Das Vereinigte Königreich hat die Zulassung auch gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde notifiziert, damit ein vorläufiger RHG für Hopfen festgesetzt wird.

(6) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(7) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion