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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 8;
VO (EU) 2018/990 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
VO (EU) 2018/990

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geldmarktfonds bieten Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der Wirtschaft der Union bei. Diese Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.

(2) Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Barmittelmanagement, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden hauptsächlich von Unternehmen genutzt, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach und Angebot von kurzfristigem Geld aufeinandertreffen.

(3) Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen; in solchen Fällen könnten Geldmarktfonds Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen und den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, die laut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem oder stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, könnte erhebliche und abrupte Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen.

(4) Hohe Rücknahmeforderungen könnten Geldmarktfonds zwingen, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, wodurch möglicherweise einer Liquiditätskrise Vorschub geleistet wird. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen. Dies wiederum könnte zu einer Ansteckung innerhalb des Marktes für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen.

(5) Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter mithilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Geldmarktfonds und Stärke des Rückgabedrucks könnte die Unterstützung des Sponsors Ausmaße annehmen, die über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgehen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds keine externe Unterstützung erhalten.

(6) Um die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Durch diese Vorschriften sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Ansteckungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, damit Geldmarktfonds Rückgabeforderungen ihrer Anleger entsprechen können, vor allem bei angespannter Marktlage. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.

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