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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4243)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 63;
Beschl. (EU) 2018/993 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 14;
Beschl. (EU) 2019/418 - ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 188 A;
Beschl. (EU) 2023/693 - ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 11)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/264/EU

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Hinweis: DID-Liste Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe Version 2014.1 (Archiv 2007)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2011/264/EU der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien für Waschmittel und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 31. Dezember 2016 gelten.

(4) Um den jüngsten Marktentwicklungen und den Innovationen Rechnung zu tragen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erscheint es angemessen, überarbeitete Kriterien für diese Produktgruppe festzulegen.

(5) Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Mit den Kriterien sollen Produkte gefördert werden, die das aquatische Ökosystem weniger belasten, die eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen enthalten, die bei niedrigen Temperaturen wirksam sind und die das Abfallaufkommen durch Reduzierung des Verpackungsmaterials minimieren.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/264/EU aufgehoben werden.

(7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Waschmittel" umfasst alle Waschmittel und Fleckenentferner zur Vorbehandlung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien 3 fallen, die bei einer Temperatur von 30 °C oder niedriger wirksam sind und bestimmungsgemäß zum Waschen von Textilien in haushaltsüblichen Waschmaschinen hergestellt und vertrieben werden, wobei die Verwendung in Waschsalons und Wäschereien nicht ausgeschlossen wird.

Fleckenentferner zur Vorbehandlung sind Fleckenentferner, die zur direkten Behandlung von Flecken auf Textilien vor dem Waschen in der Waschmaschine verwendet werden. Keine Fleckenentferner zur Vorbehandlung sind solche Produkte, die in die Waschmaschine dosiert oder zu anderen Zwecken als zur Vorbehandlung von Textilien vor dem Waschen verwendet werden.

Weichspüler, Produkte, die mithilfe von Trägern wie Tüchern, Lappen oder anderen Materialien aufgetragen werden, oder Waschhilfsmittel zur Anwendung ohne nachfolgendes Waschen, wie Fleckenentferner für Teppiche und Polstermöbel, fallen nicht in diese Produktgruppe.

Artikel 2

  1. Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    (1) "Inhaltsstoffe": absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];

    (2) "Vollwaschmittel" sind Waschmittel für die normale Wäsche weißer Textilien in allen Temperaturbereichen;

    (3) "Buntwaschmittel" sind Waschmittel für die normale Wäsche farbiger Textilien in allen Temperaturbereichen;

    (4) "Feinwaschmittel" sind Waschmittel für die Wäsche empfindlicher Gewebe;

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