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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1271 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Kaliumnitrat (E 252)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 7. Juli 2016 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel in Kaliumnitrat (E 252) gestellt; der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4) Bei der Lagerung neigt Kaliumnitrat (E 252) stark zur Verklumpung, was seine Verwendung in der Lebensmittelverarbeitung beeinträchtigt. Daher bedarf es eines Trennmittels, um die Rieselfähigkeit und die richtige Dosierung dieses Zusatzstoffs zu gewährleisten. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die für Kaliumnitrat (E 252) zugelassenen Trennmittel nicht wirksam sind oder zu unerwünschten pH-Änderungen führen können, die sich bei der Lebensmittelverarbeitung nachteilig auswirken. Siliciumdioxid (E 551) hat sich hingegen als wirksam erwiesen, und es reagiert weder mit dem Lebensmittel noch beeinflusst es dessen weitere Verarbeitung.

(5) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss legte für die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) und bestimmten Silicaten (Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsilicate) als Trennmittel den Gruppen-ADI-Wert (Acceptable Daily Intake; annehmbare tägliche Aufnahme) "not specified" fest 3. Daraus folgt, dass von Siliciumdioxid (E 551) in der zur Erzielung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die zusätzliche Exposition der Verbraucher gegenüber Siliciumdioxid (E 551) durch die Verwendung des Stoffs als Trennmittel in Kaliumnitrat (E 252) wäre begrenzt.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, dass diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann.

(7) Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Kaliumnitrat (E 252) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, ist die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde nicht erforderlich.

(8) Es ist daher angezeigt, die Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) als Trennmittel in Kaliumnitrat (E 252) zuzulassen.

(9) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) Bericht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, 25. Reihe, 1990.

.

Anhang

In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird nach dem letzten Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 551 (Siliciumdioxid) folgender Eintrag eingefügt:

"E 551 Siliciumdioxid 10.000 mg/kg in der Zubereitung E 252 Kaliumnitrat"


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