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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/1339 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 51)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1, insbesondere auf Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2) Gemäß Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2016/849 ändert der Rat den Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses.

(3) Am 5. Juni 2017 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu zwei Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(4) Am 2. Juni 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 14 Personen und vier Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Diese Personen und Einrichtungen wurden demzufolge durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/975 des Rates 2 in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen. Einige jener Personen und Einrichtungen sollten deshalb aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 gestrichen werden, da sie nunmehr als benannte Personen bzw. Einrichtungen in Anhang I aufgeführt sind.

(5) Die Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2016/849 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird nach Maßgabe des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird nach Maßgabe des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

1) ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79.

2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/975 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 145).

.

Anhang I

In Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhalten die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen folgende Fassung:

A. Personen

Name Aliasname Geburtsdatum Datum der Benennung durch die VN Gründe
"2. Ri Je-Son Koreanischer Name:

Chinesischer Name:

Aliasname Ri Che Son

1938 16.7.2009 Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation."

B. Einrichtungen

Name Aliasname Sitz/Anschrift Datum der Benennung durch die VN Sonstige Angaben
"4. Namchongang Trading Corporation a) NCG, b) NAMCHONGANG TRADING, c) NAM CHON GANG CORPORATION, d) NOMCHONGANG TRADING CO., e) NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION, f) Namhung Trading Corporation, g) Korea Daeryonggang Trading Corporation, h) Korea Tearyonggang Trading Corporation a) Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea, b) Sengujadong 11-2/ (oder Kwangbok-dong) Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea 16.7.2009

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