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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

(ABl. Nr. L 194 vom 26.07.2017 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 ist festgelegt, wie die Angaben gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Bezug auf die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase als Ausgangsstoff oder bei Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in Bezug auf deren Inverkehrbringen von Herstellern, Importeuren und Exporteuren dieser Gase bzw. von Unternehmen, die diese Gase zerstören, zu übermitteln sind.

(2) Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu gewährleisten, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Verwendung des elektronischen Datenübermittlungstools gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 vor Durchführung der einschlägigen Maßnahmen anzumelden. So könnten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Grundlage des Berichts gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr oder anderer einschlägiger Tätigkeiten überprüfen, ob bei einem Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren wäre.

(3) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte im Hinblick auf die Struktur der geforderten Angaben zu bestimmten Eigenschaften teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) geändert werden, um das Berichtsformat an jenes anzupassen, das die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht 3 ("Montrealer Protokoll") verwenden. Dies würde die Union in die Lage versetzen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des Montrealer Protokolls nachzukommen. Aus demselben Grund sollten ab 2020 auch Angaben zum Bestimmungsland von Ausfuhren und zur Herkunft von Einfuhren übermittelt werden müssen; diese Frist ließe ausreichend Zeit zur Anpassung des elektronischen Datenübermittlungstools.

(4) In Abschnitt 2 sollten weitere Differenzierungen und Bemerkungen eingefügt werden, um der Berichterstattungspraxis, die sich in den ersten beiden Berichtzyklen entwickelt hat, Rechnung zu tragen; außerdem sollte die Beschreibung in Abschnitt 12 präzisiert werden, um vorgekommene Fehlauslegungen durch die meldenden Unternehmen zu vermeiden.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission 4 wurde das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe eingerichtet, in dem alle einschlägigen Daten im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erfasst werden. Das in Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 festgelegte Berichtsformat ist daher überholt und sollte gestrichen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1

(1) Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

(2) Vor der Durchführung der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu meldenden Tätigkeiten muss sich jedes Unternehmen auf der Website der Kommission zur Nutzung des elektronischen Datenübermittlungstools anmelden."

( 2) Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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