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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission vom 18. Mai 2017 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke

(ABl. Nr. L 205 vom 08.08.2017 S. 39;
VO (EU) 2018/626 - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2018 S. 1 Inkrafttreten Anwendung Übergangsmaßnahmenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.05.2018 gem. Art. 38 der VO (EU) 2018/626 - Inkrafttreten Anwendung Übergangsmaßnahmen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5b, Artikel 26 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 39 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 9, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, Artikel 48a Absatz 1, Artikel 49 Absatz 8, Artikel 50 Absatz 5, Artikel 67 Absatz 3, Artikel 74b Absatz 3, Artikel 85 Absatz 1a erster Unterabsatz, Artikel 89 Absatz 4, Artikel 90 Absatz 3, Artikel 113 Absatz 6, Artikel 119 Absatz 10, Artikel 132 Absatz 2 zweiter Unterabsatz, Artikel 147 Absatz 9, Artikel 148a Absatz 2, Artikel 149 Absatz 2, Artikel 153a Absatz 6, Artikel 154 Absatz 8, Artikel 158 Absatz 4, Artikel 159 Absatz 10 und Artikel 161 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 2 des Rates, kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") gewährt wird.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Um dem aus dieser Angleichung hervorgegangenen neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, sollten bestimmte Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten erlassen werden. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Vorschriften ersetzen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission 4 festgelegt sind und auf die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 abzielen.

(3) In Interesse von Klarheit, Rechtssicherheit und Effizienz sowie im Hinblick auf die Erleichterung der Anmeldung von Unionsmarken ist es von wesentlicher Wichtigkeit, die obligatorischen und fakultativen Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist die Wiedergabe einer Marke mit grafischen Mitteln nicht mehr erforderlich, wenn sie es den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit gestattet, den Schutzgegenstand klar und präzise zu bestimmen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, deutlich hervorzuheben, dass der präzise Schutzgegenstand des durch die Registrierung verliehenen ausschließlichen Rechts durch die Wiedergabe bestimmt wird. Die Wiedergabe sollte gegebenenfalls durch eine Angabe des betreffenden Markentyps ergänzt werden. Sie kann durch eine Beschreibung des Zeichens in geeigneten Fällen ergänzt werden. Eine solche Angabe oder Beschreibung sollte mit der Wiedergabe übereinstimmen.

(5) Um ferner Kohärenz bei der Einreichung einer Unionsmarkenanmeldung zu gewährleisten und die Dienlichkeit von Verfügbarkeitsrecherchen zu verbessern, ist es angebracht, allgemeine Grundsätze aufzustellen, denen die Wiedergabe einer jeden Marke entsprechen muss, sowie die spezifischen Vorschriften und Erfordernisse an die Wiedergabe bestimmter Markentypen im Einklang mit der spezifischen Art und den Merkmalen der Marke festzulegen.

(6) Die Einführung technischer Alternativen zur grafischen Wiedergabe im Einklang mit neuen Technologien ist auf die Notwendigkeit der Modernisierung zurückzuführen und nähert das Eintragungsverfahren den technischen Entwicklungen an. Gleichzeitig sollten die technischen Spezifikationen für das Einreichen der Wiedergabe einer Marke einschließlich der auf elektronischem Wege übermittelten Wiedergaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Markensystem der EU mit dem durch das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, verabschiedet am 27. Juni 1989 in Madrid 5 (Madrider Protokoll), errichteten System interoperabel ist. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sowie im Sinne einer größeren Flexibilität und einer rascheren Anpassung an technologische Fortschritte sollte es dem Exekutivdirektor des Amtes überlassen bleiben, die technischen Spezifikationen für auf elektronischem Wege angemeldete Marken festzulegen.

(7) Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, um den Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritäts- und Zeitrangansprüchen zu verringern. Es sollte daher nicht mehr erforderlich sein, beglaubigte Kopien der früheren Anmeldung oder Eintragung vorzulegen. Darüber hinaus sollte das Amt nicht mehr verpflichtet sein, im Falle eines Prioritätsanspruchs eine Kopie der früheren Anmeldung einer Marke in die Akte aufzunehmen.

(8) Nach der Abschaffung des Erfordernisses einer grafischen Wiedergabe der Marke können bestimmte Markentypen in elektronischem Format wiedergegeben werden, und ihre Veröffentlichung mit herkömmlichen Mitteln ist folglich nicht mehr zweckmäßig. Um die Veröffentlichung aller Informationen zu einer Anmeldung, die aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit erforderlich sind, zu gewährleisten, sollte der Zugang zu der Wiedergabe der Marke über einen Link auf das elektronische Register des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum als gültige Form der Wiedergabe des Zeichens für Veröffentlichungszwecke anerkannt werden.

(9) Aus denselben Gründen sollte es außerdem zulässig sein, dass das Amt Eintragungsurkunden ausstellt, in denen die Wiedergabe der Marke durch einen elektronischen Link ersetzt ist. Darüber hinaus ist es bei nach der Eintragung ausgestellten Bescheinigungen und um Anträgen Rechnung zu tragen, die zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, an dem sich möglicherweise die eingetragenen Angaben geändert haben, angezeigt, die Möglichkeit der Ausstellung einer aktualisierten Fassung der Bescheinigung vorzusehen, in der relevante spätere Einträge in das Register angegeben sind.

(10) Aus praktischen Erfahrungen bei der Anwendung des bisherigen Systems ergab sich die Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften näher zu erläutern, insbesondere in Bezug auf den teilweisen Rechtsübergang und den teilweisen Verzicht, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

(11) Um Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Wahrung einer gewissen Flexibilität zu gewährleisten, ist es notwendig, einen Mindestinhalt der Satzungen für Unionskollektivmarken und Unionsgewährleistungsmarken festzulegen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorgelegt werden, um die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, diese neue Art des Markenschutzes zu nutzen.

(12) Es sollten Höchstsätze für Vertretungskosten des erfolgreichen Beteiligten an einem Verfahren vor dem Amt festgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Pflicht, die Kosten zu tragen, vom anderen Beteiligten nicht aus beispielsweise taktischen Gründen missbraucht werden kann.

(13) Aus Gründen der Effizienz sollten elektronische Veröffentlichungen durch das Amt zulässig sein.

(14) Es ist erforderlich, einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen und dabei die Beschränkungen der Akteneinsicht angemessen zu berücksichtigen

(15) Die Erfordernisse in Bezug auf Umwandlungsanträge sollten eine reibungslose und wirksame Schnittstelle zwischen dem Unionsmarkensystem und den nationalen Markensystem gewährleisten

(16) Um die Verfahren vor dem Amt zu straffen sollte es möglich sein, die Vorlage von Übersetzungen auf diejenigen Teile der Unterlagen zu begrenzen, die für das Verfahren relevant sind. Zum selben Zweck sollte dem Amt nur im Zweifelsfalle gestattet werden, Nachweise dafür zu verlangen, dass eine Übersetzung dem Original entspricht.

(17) Aus Gründen der Effizienz sollten bestimmte Entscheidungen des Amts in Bezug auf Widersprüche oder Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke von einem einzigen Mitglied getroffen werden.

(18) Aufgrund des Beitritts der Union zum Madrider Protokoll ist es notwendig, dass die Einzelheiten der Erfordernisse in Bezug auf die Verfahren zur internationalen Registrierung von Marken in völligem Einklang mit den Regeln dieses Protokolls stehen.

(19) Die Einzelheiten der Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 geändert wurden. Es ist daher erforderlich, die Anwendung dieser Vorschriften auf dasselbe Datum zu verschieben. Zugleich sollten jedoch Verfahren, die vor diesem Datum begonnen wurden, bis zu ihrem Abschluss weiterhin den spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 unterliegen.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Durchführungsvorschriften

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung

  1. der Einzelheiten, die in der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen, die beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") eingereicht werden soll;
  2. der Unterlagen, die zur Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung und zur Inanspruchnahme des Zeitrangs erforderlich sind, sowie der Nachweise, die für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität vorzulegen sind;
  3. der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke enthalten sein müssen;
  4. des Inhalts einer Teilungserklärung für eine Anmeldung, Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss, sowie der Einzelheiten, die in der Veröffentlichung der Teilanmeldung enthalten sein müssen;
  5. des Inhalts und der Form der Eintragungsurkunde;
  6. des Inhalt einer Teilungserklärung für eine Eintragung und der Einzelheiten dazu, wie das Amt eine solche Erklärung bearbeiten muss;
  7. der Einzelheiten, die in Anträgen auf Änderung sowie für die Änderung eines Namens oder einer Anschrift enthalten sein müssen;
  8. des Inhalts eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsübergangs, der Unterlagen, die für den Rechtsübergang erforderlich sind, und von Einzelheiten der Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang;
  9. der Einzelheiten, die in einer Verzichtserklärung anzugeben sind, und der Art der Unterlagen, die zur Feststellung der Zustimmung eines Dritten erforderlich sind;
  10. der Einzelheiten, die in den Satzungen einer Unionskollektivmarke und einer Unionsgewährleistungsmarke anzugeben sind;
  11. der Höchstsätze der für die Durchführung des Verfahrens notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten;
  12. gewisser Einzelheiten betreffend die Veröffentlichung im Unionsmarkenblatt und im Amtsblatt des Amtes;
  13. der Einzelheiten, in welcher Form das Amt und die Behörden der Mitgliedstaaten untereinander Informationen austauschen und einander Akteneinsicht gewähren;
  14. der Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung und der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung enthalten sein müssen;
  15. inwieweit Begleitunterlagen im schriftlichen Verfahren vor dem Amt in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden können, ob eine Übersetzung vorgelegt werden muss und welche Standardvoraussetzungen die Übersetzungen erfüllen müssen;
  16. der Entscheidungen durch einzelne Mitglieder der Widerspruchs- und Nichtigkeitsabteilung;
  17. der Einzelheiten bezüglich der internationalen Registrierung von Marken:
    1. das für die Beantragung einer internationalen Anmeldung erforderliche Formblatt;
    2. die Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen, die dem Internationalen Büro mitzuteilen sind, und der einschlägige Zeitpunkt dieser Mitteilung;
    3. die detaillierten Erfordernisse in Bezug auf Anträge auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung;
    4. die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs für eine internationale Registrierung anzugeben sind und die Einzelheiten der dem Internationalen Büro mitzuteilenden Informationen;
    5. die Einzelheiten, die in der dem Internationalen Büro zu übermittelnden Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen anzugeben sind;
    6. die Einzelheiten, die in der endgültigen Gewährung oder Verweigerung des Schutzes anzugeben sind;
    7. die Einzelheiten, die in der Nichtigkeitserklärung anzugeben sind;
    8. die Einzelheiten, die in Anträgen auf Umwandlung einer internationalen Registrierung und in der Veröffentlichung derartiger Anträge anzugeben sind;
    9. die Einzelheiten, die in einem Antrag auf Umwandlung anzugeben sind.

Titel II
Anmeldeverfahren

Artikel 2 Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung einer Unionsmarke muss Folgendes enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung der Marke als Unionsmarke;
  2. den Namen und die Anschrift sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann von dem Antragsteller verlangen, dass er Telefonnummern oder andere Kontaktangaben für die Kommunikation durch elektronische Mittel nach Vorgaben des Exekutivdirektors zur Verfügung stellt. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wurde vom Amt bereits eine Identifikationsnummer erteilt, so reicht es aus, wenn der Antragsteller diese Nummer sowie den Namen des Antragstellers angibt;
  3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen werden soll, gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Das Verzeichnis kann ganz oder teilweise aus einer vom Amt zur Verfügung gestellten Datenbank akzeptierbarer Begriffe ausgewählt werden.
  4. eine Wiedergabe der Marke nach Artikel 3 dieser Verordnung;
  5. falls der Anmelder einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters oder die Identifikationsnummer gemäß Buchstabe b; hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in dem Antrag nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll;
  6. falls die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
  7. falls die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Name der Ausstellung und der Tag der ersten Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen angegeben sind;
  8. falls der Zeitrang einer oder mehrerer älterer in einem Mitgliedstaat eingetragener Marken, einschließlich einer im Benelux-Gebiet oder einer mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marke gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 mit der Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die diese Marken eingetragen sind, der Zeitpunkt des Beginns des Schutzes dieser Marken und die Nummern der Eintragungen sowie die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen angegeben sind. Diese Erklärung kann auch innerhalb des in Artikel 34 Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Zeitraums abgegeben werden;
  9. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung die Eintragung einer Unionskollektivmarke gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder die Eintragung einer Unionsgewährleistungsmarke gemäß Artikel 74a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 betrifft;
  10. die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  11. die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertreters des Antragstellers gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission 6;
  12. gegebenenfalls die Beantragung eines Recherchenberichts nach Artikel 38 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

(2) Die Anmeldung kann den Anspruch umfassen, dass das Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erlangt hat sowie eine Angabe, ob es sich bei diesem Anspruch um einen Haupt- oder einen Hilfsanspruch handelt. Dieser Anspruch kann auch innerhalb des in Artikel 37 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Zeitraums eingereicht werden.

(3) Die Anmeldung einer Unionskollektivmarke oder einer Unionsgewährleistungsmarke kann auch die Markensatzungen umfassen. Sind solche Satzungen nicht in der Anmeldung enthalten, sind sie innerhalb des in Artikel 67 Artikel 1 und Artikel 74b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Zeitraums vorzulegen.

(4) Gibt es mehr als einen Anmelder, so kann die Anmeldung die Benennung eines der Antragsteller oder Vertreter zum gemeinsamen Vertreter umfassen.

Artikel 3 Wiedergabe der Marke

(1) Die Marke muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden, soweit die Wiedergabe im Register eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv dargestellt werden kann, damit die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, klar und präzise festzustellen, für welchen Gegenstand dem Inhaber der Marke Schutz gewährt wird.

(2) Die Wiedergabe der Marke definiert den Gegenstand der Eintragung. Wird zusätzlich zur Wiedergabe eine Beschreibung gemäß Absatz 3 Buchstaben d, e, f Ziffer ii, Buchstabe h oder Absatz 4 vorgelegt, muss diese Beschreibung im Einklang mit der Wiedergabe stehen und darf den Anwendungsbereich nicht vergrößern.

(3) Betrifft die Anmeldung eine der Markenformen gemäß den Buchstaben a bis j, muss diese einen diesbezüglichen Hinweis enthalten. Unbeschadet der Absätze 1 oder 2 müssen der Markentyp und die Wiedergabe der Marke wie folgt übereinstimmen:

  1. Besteht eine Marke ausschließlich aus Wörtern oder Buchstaben, Ziffern, aus anderen der Standardschrift entnommenen Schriftzeichen oder einer Kombination davon (Wortmarke), wird die Marke durch die Darstellung des Zeichens in normaler Schrift und normalem Layout ohne grafische Darstellung oder Farbe wiedergegeben;
  2. weist die Marke nicht standardisierte Schriftzeichen, Stilisierung oder ein besonderes Zeichenlayout auf oder wird ein grafisches Merkmal oder eine Farbe verwendet (Bildmarke), wird die Marke durch die Darstellung des Zeichens, das alle Elemente sowie, wo erforderlich, Farben zeigt, wiedergegeben. Dies gilt auch für Marken, die ausschließlich aus Bildelementen oder einer Kombination von Wort- und Bildelementen bestehen;
  3. im Falle einer Marke, die aus einer dreidimensionalen Form besteht oder sich darauf erstreckt, einschließlich Behälter, Verpackungen, das Produkt selbst oder deren Gestaltung (Formmarke), wird die Marke entweder durch die grafische Darstellung der Form, einschließlich computergenerierter Bilder, oder eine fotografische Abbildung wiedergegeben. Die grafische oder fotografische Darstellung kann unterschiedliche Ansichten enthalten; wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so kann sie bis zu sechs unterschiedliche Ansichten umfassen.
  4. im Falle einer Marke, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt besteht (Positionsmarke), wird die Marke durch eine Darstellung, die die Positionierung der Marke und die Größe oder Proportion in Bezug auf die betreffenden Waren angemessen identifiziert, wiedergegeben. Die Elemente, die nicht Teil des Gegenstands der Eintragung sind, sind vorzugsweise durch unterbrochene oder gestrichelte Linien visuell auszuschließen. Die Wiedergabe kann von einer Beschreibung begleitet werden, die Einzelheiten zur Anbringung des Zeichens auf den Waren enthält;
  5. im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einer Reihe von Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden (Mustermarke), wird die Marke durch eine Darstellung des Wiederholungsmusters wiedergegeben. Die Wiedergabe kann von einer Beschreibung begleitet werden, die Einzelheiten zur regelmäßigen Wiederholung der Elemente enthält;
  6. im Falle einer Farbmarke,
    1. wenn die Marke ausschließlich aus einer einzigen Farbe ohne Umrisse besteht, wird die Marke durch eine Darstellung der Farbe und einem Hinweis auf diese Farbe unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben.
    2. wenn die Marke ausschließlich aus einer Farbenkombination ohne Umrisse besteht, wird die Marke durch eine Darstellung, die die systematische Anordnung der Farbenkombination in einer einheitlichen und vorgegebenen Weise zeigt sowie die Angabe der Farben unter Bezugnahme auf einen allgemein anerkannten Farbcode wiedergegeben. Eine Beschreibung der systematischen Anordnung der Farben kann ebenfalls vorgelegt werden.
  7. im Falle einer Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Kombination von Klängen besteht (Hörmarke), wird die Marke durch eine Tondatei, die den Klang reproduziert, oder durch eine genaue Wiedergabe des Klanges in Notenschrift wiedergegeben;
  8. im Falle einer Marke, die aus einer Bewegung oder einer Positionsänderung der Elemente der Marke besteht oder sich darauf erstreckt (Bewegungsmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder durch eine Reihe von aufeinander folgenden Standbildern wiedergegeben, die die Bewegung oder die Positionsänderung zeigen. Werden Standbilder verwendet, so können diese nummeriert sein oder durch eine Beschreibung ergänzt werden, in der die Sequenz erläutert wird;
  9. im Falle einer Marke, die aus der Kombination von Bild und Ton besteht oder sich darauf erstreckt (Multimediamarke), wird die Marke durch eine Ton-Bild-Datei, die die Kombination des Bildes und des Tons enthält wiedergegeben;
  10. im Falle einer Marke, die aus Elementen mit holografischen Merkmalen besteht (Hologrammmarke), wird die Marke durch eine Videodatei oder eine grafische oder fotografische Darstellung mit den Ansichten, die erforderlich sind, um den Hologrammeffekt in vollem Umfang darzustellen, wiedergegeben.

(4) Fällt die Marke unter keine der in Absatz 3 aufgeführten Formen, so muss ihre Wiedergabe den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügen und kann von einer Beschreibung begleitet werden.

(5) Wird die Wiedergabe elektronisch vorgelegt, so legt der Exekutivdirektor des Amts die Formate und Größe der elektronischen Datei sowie etwaige weitere technische Spezifikationen fest.

(6) Wird die Wiedergabe nicht elektronisch vorgelegt, so ist die Marke getrennt vom Textblatt der Anmeldung auf einem gesonderten Einzelblatt wiederzugeben. Das Einzelblatt mit der reproduzierten Marke muss alle relevanten Ansichten oder Bilder enthalten und darf nicht größer als das Format DIN A4 (29,7 cm hoch, 21 cm breit) sein. Ein Abstand von mindestens 2,5 cm von allen Rändern ist einzuhalten.

(7) Ist die korrekte Ausrichtung der Marke nicht ersichtlich, so ist sie durch Einfügen des Wortes "oben" auf jeder Reproduktion anzugeben.

(8) Die Wiedergabe der Marke muss von einer Qualität sein, die

  1. eine Verkleinerung auf 8 cm in der Breite und 8 cm in der Höhe oder
  2. eine Vergrößerung auf 8 cm in der Breite und 8 cm in der Höhe zulässt.

(9) Die Hinterlegung eines Musters oder einer Probe gilt nicht als korrekte Wiedergabe einer Marke.

Artikel 4 Inanspruchnahme der Priorität

(1) Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Anmeldetag das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angeben und eine Kopie von ihr einreichen. Diese Kopie muss den Anmeldetag der früheren Anmeldung angeben.

(2) Ist die Sprache der früheren Anmeldung, für die Priorität in Anspruch genommen wird, keine der Sprachen des Amtes, so hat der Antragsteller dem Amt auf dessen Verlangen eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Sprache des Amtes, die als erste oder zweite Sprache des Antrags angegeben ist, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist vorzulegen.

(3) Wird in der Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Eintragungen in Anspruch genommen, so finden die Absätze 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

Artikel 5 Ausstellungspriorität

Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen, so muss der Anmelder spätestens binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wurde, die Gegenstand der Anmeldung sind. In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten öffentlichen Benutzung anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. Der Bescheinigung ist eine Darstellung über die tatsächliche Benutzung der Marke beizufügen, die mit einer Bestätigung der oben erwähnten Stelle versehen ist.

Artikel 6 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke vor Eintragung der Unionsmarke

Wird der Zeitrang einer früher angemeldeten Marke nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gemäß Artikel 34 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Anspruch genommen, so hat der Antragsteller eine Kopie der entsprechenden Eintragung binnen drei Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vorzulegen.

Artikel 7 Inhalt der Veröffentlichung einer Anmeldung

Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält:

  1. Name und Anschrift des Anmelders;
  2. gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten "und andere", veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 74 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;
  3. die Wiedergabe der Marke, gegebenenfalls mit Angaben und Beschreibungen gemäß Artikel 3. Wurde die Wiedergabe in Form einer elektronischen Datei vorgelegt, so wird sie durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht;
  4. das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren oder Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;
  5. den Anmeldetag und das Aktenzeichen;
  6. gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Priorität gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  7. gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  8. gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  9. gegebenenfalls eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
  10. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke erfolgt;
  11. Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und der zweiten Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 119 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 angegeben hat;
  12. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 161 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union in das internationale Register im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.

Artikel 8 Teilung der Anmeldung

(1) Eine Teilungserklärung einer Anmeldung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. das Aktenzeichen der Anmeldung;
  2. den Namen und die Anschrift des Anmelders gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  3. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teilanmeldung sind, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teilanmeldung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teilanmeldung;
  4. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung bleiben.

(2) Das Amt legt für jede Teilanmeldung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Anmeldung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für jede Teilanmeldung.

(3) Die Veröffentlichung jeder Teilanmeldung enthält die in Artikel 7 festgelegten Angaben und Elemente.

Titel III
Eintragung

Artikel 9 Eintragungsurkunde

Die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ausgestellte Eintragungsurkunde enthält die in Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufgeführten Angaben im Register sowie die Erklärung, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind. Wurde die Wiedergabe der Marke in Form einer elektronischen Datei eingereicht, so wird der diesbezügliche Eintrag durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht werden. Die Urkunde wird gegebenenfalls um einen Auszug ergänzt, in dem alle gemäß Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in das Register einzutragenden Angaben ausgewiesen sind und der die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.

Artikel 10 Änderung einer Eintragung

Der Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
  2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  3. die Angabe des zu ändernden Bestandteils der Wiedergabe der Unionsmarke und denselben Bestandteil in seiner geänderten Form gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  4. eine Wiedergabe der Unionsmarke in ihrer geänderten Form nach Artikel 3 dieser Verordnung.

Artikel 11 Erklärung über die Teilung einer Eintragung

(1) Eine Erklärung über die Teilung einer Eintragung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
  2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  3. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Teileintragung sein sollen, oder, falls die Teilung in mehr als eine Teileintragung angestrebt wird, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen für jede Teileintragung;
  4. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der ursprünglichen Eintragung bleiben sollen.

(2) Das Amt legt für die Teileintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie die Teilungserklärung und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die Teileintragung.

Artikel 12 Inhalt eines Antrags auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer Unionsmarke oder des Anmelders einer Unionsmarke.

Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers einer eingetragenen Unionsmarke nach Artikel 48a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
  2. den Namen oder die Anschrift des Inhabers einer Unionsmarke, wie im Register verzeichnet, sofern das Amt ihm nicht bereits eine Identifikationsnummer erteilt hat; in diesem Fall reicht es aus, wenn der Antragsteller diese Nummer sowie den Namen des Inhabers angibt.
  3. die Angabe des neuen Namens oder der neuen Anschrift des Inhabers der Unionsmarke gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;

Die Buchstaben b und c des ersten Unterabsatzes gelten sinngemäß für einen Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders einer Unionsmarke. In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.

Titel IV
Rechtsübergang

Artikel 13 Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs

(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 17 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
  2. Angaben zum neuen Inhaber gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  3. die Angabe der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Rechtsübergang bezieht, falls nicht alle eingetragenen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand des Rechtsübergangs sind;
  4. Nachweise, aus denen sich der Rechtsübergang gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ergibt;
  5. sofern der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters des neuen Inhabers nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung;

(2) Die Buchstaben b bis e des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. In diesem Fall ist auch das Aktenzeichen der Anmeldung anzugeben.

(3) Hinsichtlich Absatzes 1 Buchstabe d genügt als Nachweis des Rechtsübergangs Folgendes:

  1. die Unterzeichnung des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter sowie durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter;
  2. falls der Antrag auf Eintragung vom eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter gestellt wird, eine vom Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass dieser der Eintragung des Rechtsübergangs zustimmt,
  3. falls der Antrag auf Eintragung vom Rechtsnachfolger gestellt wird, eine vom eingetragenen Markeninhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, die besagt, dass der eingetragene Markeninhaber der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt,
  4. ein durch den eingetragenen Markeninhaber oder seinen Vertreter und durch den Rechtsnachfolger oder seinen Vertreter unterzeichnetes ausgefülltes Formblatt oder eines Dokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430.

Artikel 14 Behandlung von Anträgen auf teilweisen Rechtsübergang

(1) Betrifft der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nur einige der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so verteilt der Antragsteller die Waren oder Dienstleistungen der ursprünglichen Eintragung so auf die verbleibende Eintragung und den Antrag auf teilweisen Rechtsübergang, dass sich die Waren oder Dienstleistungen der restlichen und der neuen Eintragung nicht überschneiden.

(2) Das Amt legt für die neue Eintragung eine getrennte Akte an, die eine vollständige Kopie der Akte der ursprünglichen Eintragung sowie den Antrag auf Eintragung des teilweisen Rechtsübergangs und den diesbezüglichen Schriftwechsel beinhaltet. Das Amt erteilt außerdem eine neue Eintragungsnummer für die neue Eintragung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Zwecke eines Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs einer Unionsmarkenanmeldung. Das Amt erteilt außerdem ein neues Aktenzeichen für die neue Anmeldung einer Unionsmarke.

Titel V
Verzicht

Artikel 15 Verzicht

(1) Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
  2. den Namen und die Anschrift des Inhabers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  3. wird der Verzicht nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, erklärt, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke weiterhin eingetragen bleiben soll.

(2) Ist im Register ein Recht eines Dritten an der Unionsmarke eingetragen, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Dritten zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet.

Titel VI
Unionskollektivmarken und Unionsgewährleistungsmarken

Artikel 16 Inhalt der Markensatzung von Unionskollektivmarken

In den Markensatzungen von Unionskollektivmarken im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist Folgendes anzugeben:

  1. der Name des Anmelders;
  2. der Zweck des Verbandes oder der Gründungszweck der juristischen Person des öffentlichen Rechts;
  3. die zur Vertretung des Verbandes oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts befugten Organe;
  4. im Falle eines Verbandes die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft;
  5. eine Wiedergabe der Unionskollektivmarke;
  6. die zur Benutzung der Unionskollektivmarke befugten Personen;
  7. gegebenenfalls die Bedingungen für die Benutzung der Unionskollektivmarke, einschließlich Sanktionen;
  8. die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionskollektivmarke sind, sowie gegebenenfalls eine etwa bestehende Beschränkung infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben j, k oder l der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  9. gegebenenfalls die Möglichkeit gemäß Artikel 67 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Mitglied des Verbandes zu werden.

Artikel 17 Inhalt der Markensatzung von Unionsgewährleistungsmarken

In den Markensatzungen von Unionsgewährleistungsmarken im Sinne des Artikels 74b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist Folgendes anzugeben:

  1. der Name des Anmelders;
  2. eine Erklärung, der zufolge der Anmelder die Erfordernisse des Artikels 74a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 erfüllt;
  3. eine Wiedergabe der Unionsgewährleistungsmarke;
  4. die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Unionsgewährleistungsmarke sind;
  5. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die mit der Unionsgewährleistungsmarke bescheinigt werden sollen, etwa Material, Art der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen, Qualität oder Genauigkeit;
  6. die Bedingungen für die Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen;
  7. die zur Benutzung der Unionsgewährleistungsmarke befugten Personen;
  8. die Art und Weise, in der die bescheinigende Stelle diese Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen hat.

Titel VII
Kosten

Artikel 18 Höchstkostensätze

(1) Die in Artikel 85 Absatz 1a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannten Kosten trägt der unterliegende Beteiligte nach Maßgabe der folgenden Höchstsätze:

  1. sofern der erfolgreiche Beteiligte nicht vertreten wird, die folgenden Reise- und Aufenthaltskosten des Beteiligten für eine Person für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430:
    1. die Kosten in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der üblichen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung höchstens 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Kosten in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder die Reiseroute einen Seeweg beinhaltet;
    2. die Aufenthaltskosten werden gemäß Anhang VII Artikel 13 des Statuts der Beamten der Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung (EEG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 7 berechnet;
  2. Reisekosten von Vertretern im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu den unter Buchstabe a Ziffer i dieses Absatzes vorgesehenen Sätzen;
  3. dem obsiegenden Beteiligten entstandene Kosten der Vertretung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wie folgt:
    1. in Widerspruchsverfahren: 300 EUR;
    2. in Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke: 450 EUR;
    3. in Beschwerdeverfahren: 550 EUR;
    4. sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der die Beteiligten gemäß Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 geladen wurden, der unter den Ziffern i, ii oder iii aufgeführte Betrag zuzüglich 400 EUR.

(2) Sofern mehrere Personen Anmelder oder Mitinhaber der Unionsmarke sind oder mehrere Personen gemeinsam Widerspruch einlegen oder die Feststellung des Verfalls oder der Nichtigkeit beantragen, trägt der unterliegende Beteiligte die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen.

(3) Ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen.

(4) Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare in Bezug auf Verfahren vor dem Amt hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.

Titel VIII
Regelmässig erscheinende Veröffentlichungen

Artikel 19 Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

(1) Werden im Blatt für Unionsmarken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 oder dieser Verordnung Angaben veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blattes als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

(2) Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(3) Das Amt darf Ausgaben des Amtsblatts mit elektronischen Mitteln öffentlich bereitstellen.

Titel IX
Amtshilfe

Artikel 20 Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten

(1) Unbeschadet des Artikels 123c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übermitteln das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von Unionsmarken oder nationalen Marken und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Marken betreffen.

(2) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 unmittelbar oder über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten aus.

(3) Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat. Diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

Artikel 21 Aktenöffnung zur Einsicht

(1) Die Einsicht in die Akten angemeldeter oder eingetragener Unionsmarken durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten wird in die Originalschriftstücke oder deren Kopien oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert werden.

(2) Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Akten angemeldeter und eingetragener Unionsmarken oder von Kopien dieser Akten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten gibt das Amt die Beschränkungen an, die gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für die Einsicht in diese Akten gelten.

(3) Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Schriftstücke oder deren Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

Titel X
Umwandlung

Artikel 22 Inhalt eines Antrags auf Umwandlung

Der Antrag auf Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsmarke oder einer eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Markenanmeldung gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Umwandlungsantragstellers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  2. das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Nummer der Eintragung der Unionsmarke;
  3. die Gründe für die Umwandlung gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  4. eine Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird;
  5. betrifft der Antrag nicht alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Unionsmarke eingetragen wurde, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird, und, wenn die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt wird und das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe ist, die Angabe der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
  6. wird die Umwandlung gemäß Artikel 112 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 beantragt, weil eine Unionsmarke ihre Wirkung aufgrund eines Urteils eines Unionsmarkengerichts verloren hat, die Angabe des Datums, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, sowie eine Kopie der Entscheidung, die in der Sprache vorgelegt werden kann, in der die Entscheidung ergangen ist.

Artikel 23 Inhalt der Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung

Die Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Angaben enthalten:

  1. das Aktenzeichen oder die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die die Umwandlung beantragt wird;
  2. einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung der Anmeldung oder der Eintragung im Blatt für Unionsmarken;
  3. die Angabe des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt worden ist;
  4. betrifft der Antrag nicht alle Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung eingereicht oder die Marke eingetragen wurde, die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird;
  5. wird die Umwandlung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt und ist das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht für alle Mitgliedstaaten dasselbe, die Angabe der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen für die einzelnen Mitgliedstaaten;
  6. das Datum des Umwandlungsantrags.

Titel XI
Sprachen

Artikel 24 Einreichung von Schriftstücken in schriftlichen Verfahren

Sofern in dieser Verordnung oder in der Delegierten Verordnung (EG) Nr. 2017/1430 nichts anderes bestimmt ist, können in schriftlichen Verfahren vor dem Amt zu verwendende Schriftstücke in jeder Amtssprache der Union vorgelegt werden. Sind derartige Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 abgefasst, kann das Amt auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag der anderen Partei die Vorlage einer Übersetzung in die Verfahrenssprache innerhalb einer von ihm festgelegten Frist verlangen.

Artikel 25 Übersetzungsstandards

(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks beim Amt einzureichen, so muss darin das Originalschriftstück angegeben und der Aufbau und der Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben werden. Hat eine Partei angegeben, dass nur Teile des Schriftstücks von Belang sind, kann sich die Übersetzung auf diese Teile beschränken.

(2) Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, in der Delegierten Verordnung (EG) Nr. 2017/1430 oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, in folgenden Fällen als nicht beim Amt eingegangen:

  1. wenn die Übersetzung nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Originalschriftstücks oder der Übersetzung beim Amt eingeht;
  2. wenn die in Artikel 26 dieser Verordnung genannte Beglaubigung nicht innerhalb der vom Amt festgelegten Frist eingereicht wird.

Artikel 26 Echtheit der Übersetzung

Das Amt geht, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird oder Hinweise auf das Gegenteil bestehen, davon aus, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt. Bei Zweifeln kann das Amt die Vorlage einer Beglaubigung, der zufolge die Übersetzung dem Ausgangstext entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.

Titel XII
Organisation des Amtes

Artikel 27 Entscheidungen eines einzelnen Mitglieds einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung

Gemäß Artikel 132 Absatz 2 oder Artikel 134 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 werden folgende Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied einer Widerspruchsabteilung oder einer Nichtigkeitsabteilung getroffen:

  1. Entscheidungen über die Kostenverteilung;
  2. Entscheidungen über die Festsetzung des Betrags der nach Artikel 85 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 zu erstattenden Kosten;
  3. Entscheidungen über das Einstellen des Verfahrens oder Entscheidungen, die bestätigen, dass keine Sachentscheidung erforderlich ist;
  4. Entscheidungen, einen Widerspruch vor Ablauf der Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 als nicht zulässig zurückzuweisen;
  5. Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens;
  6. Entscheidungen über die Verbindung oder Trennung von mehreren Widersprüchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430.

Titel XIII
Verfahren betreffend die internationale Registrierung von Marken

Artikel 28 Formblatt für die Beantragung einer internationalen Anmeldung

Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bereitstellt, enthält alle Bestandteile des vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden "Internationales Büro") bereitgestellten amtlichen Formblatts. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte amtliche Formblatt verwenden.

Artikel 29 Dem Internationalen Büro mitzuteilende Fakten und Nichtigkeitsentscheidungen

(1) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung:

  1. in Bezug auf alle oder einige der Waren oder Dienstleistungen, die im Verzeichnis der internationalen Registrierung enthalten sind, die Anmeldung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen worden ist;
  2. in Bezug auf alle oder einige der Waren oder Dienstleistungen, die im Verzeichnis der internationalen Registrierung enthalten sind, die Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, ihre Wirkung verloren hat, weil auf sie verzichtet wurde, ihre Eintragung nicht verlängert wurde, sie für verfallen erklärt worden ist oder weil sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des Amtes oder auf Grund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren von einem Unionsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist;
  3. die Anmeldung oder Eintragung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in zwei oder mehr Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung enthält:

  1. die Nummer der internationalen Registrierung;
  2. den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;
  3. die Tatsachen und Entscheidungen, die die Basisanmeldung oder Basiseintragung berühren, sowie den Zeitpunkt, an dem diese Tatsachen eingetreten sind und diese Entscheidungen getroffen wurden;
  4. in den in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Fällen den Antrag auf Löschung der internationalen Registrierung;
  5. wenn im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a oder b die Basisanmeldung oder Basiseintragung nur in Bezug auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, die Waren oder Dienstleistungen, die betroffen sind, oder die Waren oder Dienstleistungen, die nicht betroffen sind;
  6. im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c die Nummern der betroffenen Anmeldungen oder Eintragungen von Unionsmarken.

(3) Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn bei Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Tag der internationalen Registrierung an:

  1. eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 auf Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;
  2. ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Unionsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;
  3. ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;
  4. im Register für Unionsmarken ein Hinweis darauf eingetragen ist, dass bei einem Unionsmarkengericht Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, erhoben worden ist, das Register jedoch noch keine Eintragung über die Entscheidung des Unionsmarkengerichts über die Widerklage enthält.

(4) Sind die in Absatz 3 erwähnten Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung oder eine Eintragung in das Register abgeschlossen worden, so teilt das Amt dies gemäß Absatz 2 dem Internationalen Büro mit.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 beinhaltet eine Unionsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, auch eine Eintragung einer Unionsmarke aufgrund einer Anmeldung einer Unionsmarke, die der internationalen Anmeldung zugrunde lag.

Artikel 30 Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung

(1) Der Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss folgende Erfordernisse erfüllen:

  1. er wird auf einem der in Artikel 31 dieser Verordnung genannten Formblätter eingereicht und enthält alle im Formblatt verlangten Angaben und Informationen;
  2. er enthält die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht;
  3. das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen ist von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen gedeckt;
  4. der Antragsteller ist den Angaben im internationalen Formblatt zufolge berechtigt, im Anschluss an die internationale Registrierung über das Amt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls eine Benennung vorzunehmen.

(2) Erfüllt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes nicht sämtliche Erfordernisse des Absatzes 1, fordert das Amt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zu beheben.

Artikel 31 Formblatt für einen Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes

Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung eines Antrags auf territoriale Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an eine internationale Registrierung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bereitstellt, enthält alle Bestandteile des vom Internationalen Büro bereitgestellten amtlichen Formblatts. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte amtliche Formblatt verwenden.

Artikel 32 Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt

(1) Ungeachtet des Artikels 34 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 153a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Folgendes enthalten:

  1. die Nummer der internationalen Registrierung;
  2. den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung;
  3. die Angabe der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,
  4. die Nummer und das Datum der Anmeldung der betreffenden Eintragung;
  5. die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke registriert wurde, sowie derjenigen, für die der Zeitrang in Anspruch genommen wird;
  6. eine Kopie der betreffenden Eintragungsurkunde.

(2) Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vertreten werden, so muss der Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthalten.

(3) Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dem Internationalen Büro Folgendes mit:

  1. der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung;
  2. die Namen der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist;
  3. die Nummer der betreffenden Eintragung;
  4. den Zeitpunkt, von dem an die entsprechende Eintragung wirksam war.

Artikel 33 Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro

(1) Die gemäß Artikel 154 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 an das Internationale Büro zu richtende Mitteilung über die vorläufige, vollständige oder teilweise Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung von Amts wegen enthält unbeschadet der Erfordernisse des Artikels 154 Absätze 3 und 4 jener Verordnung Folgendes:

  1. die Nummer der internationalen Registrierung;
  2. eine Bezugnahme auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, die für die vorläufige Schutzverweigerung maßgeblich sind;
  3. den Hinweis, dass die vorläufige Schutzverweigerung durch eine Entscheidung des Amtes bestätigt werden wird, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht, die Eintragungshindernisse mit einer Stellungnahme gegenüber dem Amt beseitigt;
  4. falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Angabe dieser Waren oder Dienstleistungen.

(2) Zu jeder Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro Folgendes mit, sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 ergangen ist:

  1. falls das Verfahren vor dem Amt zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Union geschützt ist;
  2. wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 oder einer Klage gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird;
  3. wenn die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe b nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

Artikel 34 Mitteilung der Ungültigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung an das Internationale Büro

Die in Artikel 158 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 genannte Mitteilung muss datiert sein und Folgendes enthalten:

  1. den Hinweis, dass die Ungültigerklärung durch das Amt erfolgt ist, oder die Angabe des Unionsmarkengerichts, das die Nichtigkeitserklärung ausgesprochen hat;
  2. Angaben darüber, ob die Ungültigerklärung in Form einer Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers der internationalen Registrierung oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Nichtigkeitsgründe oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe erfolgt ist;
  3. den Hinweis, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;
  4. die Nummer der internationalen Registrierung;
  5. den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;
  6. falls die Ungültigerklärung nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen betrifft, die Angabe derjenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist oder für die sie nicht ausgesprochen worden ist, und
  7. den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist, und die Angabe des Tages, ab dem die Ungültigerklärung wirksam wurde.

Artikel 35 Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten

(1) Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine nationale Markenanmeldung oder in eine Benennung von Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 112 und 159 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 enthält unbeschadet der Erfordernisse des Artikels 159 Absätze 4 bis 7 jener Verordnung Folgendes:

  1. die Nummer der internationalen Registrierung;
  2. den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Union, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung der Priorität der internationalen Registrierung gemäß Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 34, 35 oder 153 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
  3. die Angaben und Bestandteile, die in Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und in Artikel 22 Buchstaben a, c und d dieser Verordnung aufgeführt sind.

(2) Die Veröffentlichung eines Antrags auf Umwandlung nach Absatz 1 enthält die in Artikel 23 aufgeführten Angaben.

Artikel 36 Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Anmeldung einer Unionsmarke

Ein Antrag auf Umwandlung nach Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 muss über die in Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Angaben und Bestandteile hinaus Folgendes enthalten:

  1. die Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;
  2. den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;
  3. den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;
  4. gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.

Titel XIV
Schlussbestimmungen

Artikel 37 Übergangsmaßnahmen

Unbeschadet von Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 weiterhin für laufende Verfahren, für die die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 38 nicht gilt, bis diese Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 38 Inkrafttreten und Anwendung

( 1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

( 2) Sie gilt ab dem 1. Oktober 2017 vorbehaltlich folgender Ausnahmen:

  1. Titel II gilt nicht für Anmeldungen einer Unionsmarke, die vor dem oben genannten Datum eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte;
  2. Artikel 9 gilt nicht für Unionsmarken, die vor dem oben genannten Datum eingetragen wurden;
  3. Artikel 10 gilt nicht für Anträge auf Änderung, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;
  4. Artikel 11 gilt nicht für Teilungserklärungen, die vor dem oben genannten Datum eingereicht wurden;
  5. Artikel 12 gilt nicht für Anträge auf Änderung des Namens oder der Adresse, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;
  6. Titel IV gilt nicht für Anträge auf Eintragung eines Rechtsübergangs, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;
  7. Titel V gilt nicht für Verzichtserklärungen, die vor dem oben genannten Datum erfolgten;
  8. Titel VI gilt nicht für Anmeldungen von Unionskollektivmarken oder Unionsgewährleistungsmarken, die vor dem oben genannten Datum eingereicht wurden, und auch nicht für internationale Registrierungen, bei denen die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte;
  9. Titel VII gilt nicht für Kosten, die in vor dem oben genannten Datum begonnenen Verfahren entstanden sind;
  10. Titel VIII gilt nicht für Veröffentlichungen, die vor dem oben genannten Datum erfolgten;
  11. Titel IX gilt nicht für Anträge auf Erteilung von Informationen oder auf Akteneinsicht, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;
  12. Titel X gilt nicht für Anträge auf Umwandlung, die vor dem oben genannten Datum gestellt wurden;
  13. Titel XI gilt nicht für Begleitunterlagen oder Übersetzungen, die vor dem oben genannten Datum vorgelegt wurden;
  14. Titel XII gilt nicht für Entscheidungen, die vor dem oben genannten Datum getroffen wurden;
  15. Titel XIII gilt nicht für internationale Anmeldungen, Mitteilungen von Tatsachen und Entscheidungen, die die Nichtigkeit der Anmeldung der Unionsmarke oder der Registrierung der Unionsmarke, auf die sich die internationale Registrierung stützte, berühren, Anträge auf territoriale Ausdehnung, Inanspruchnahmen des Zeitrangs, Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen, Mitteilungen der Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Registrierung, Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Markenanmeldung und Anträge auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, in eine Unionsmarkenanmeldung, die je nach Einzelfall vor dem oben genannten Datum eingereicht oder vorgelegt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017

1) ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2009 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 11 vom 14.01.1994 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. Nr. L 341 vom 24.12.2015 S. 21).

4) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 303 vom 15.12.1995 S. 1).

5) ABl. Nr. L 296 vom 14.11.2003 S. 22.

6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

7) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. Nr. L 56 vom 04.03.1968 S. 1).

ENDE

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