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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3800)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 210 vom 15.08.2017 S. 5)



harmonisierte Normen

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind zwar der Inhalt und einige allgemeine Ziele der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) festgelegt; um jedoch konkrete Ziele der einzelnen TSI festzulegen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zu diesem Zweck delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2) Im vorliegenden Beschluss wird eine Reihe kohärenter, spezifischer Ziele festgelegt, die in die TSI aufgenommen werden sollten, um die Interoperabilität zu verbessern und es zu ermöglichen, Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarkts beizutragen.

(3) Zur Umsetzung dieser spezifischen Ziele der TSI sollten der Europäischen Eisenbahnagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechende Aufträge erteilt werden. Diese Aufträge sollten sich nach den Prioritäten der Kommission und der Verfügbarkeit von Ressourcen innerhalb der Agentur richten. Die Empfehlungen der Agentur sollten zu jedem spezifischen Ziel eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Folgenabschätzung der geprüften technischen Lösungen berücksichtigen, damit die Kommission die vorteilhaftesten Lösungen auswählen und die TSI im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Prüfverfahren festlegen kann.

(4) Die bestehenden TSI decken, insbesondere was den Anwendungsbereich anbelangt, alle in Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Teilsysteme zufriedenstellend ab. Im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung sollte jedoch der Anwendungsbereich einzelner TSI im Hinblick auf eine Verringerung der Zahl der Rechtsakte und einer gesteigerten Kohärenz zwischen den TSI geprüft werden; erforderlichenfalls sollten sie umgestaltet oder zusammengeführt werden, um Dopplungen zu vermeiden und eine direktere Übereinstimmung zwischen Teilsystemen, grundlegenden Anforderungen und den TSI zu schaffen. Dabei sollte der notwendigen Stabilität der eisenbahnrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden.

(5) Um die Kohärenz zwischen den Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sollte den möglichen Auswirkungen und Schnittstellen zwischen den TSI und zwischen den TSI und bestehenden Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften Rechnung getragen werden. Ferner sollte geprüft werden, ob die Lösungsvorschläge oder spezifischen Punkte in die TSI oder in zugehörige Dokumente und Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollten. Des Weiteren sollten in den TSI nach Möglichkeit die Bestimmungen aufrechterhalten werden, mit denen technische Hemmnisse für die Interoperabilität beseitigt werden, insbesondere die Bestimmungen, die den ungehinderten Verkehr von Fahrzeugen innerhalb der Union erleichtern.

(6) Bei einer Überarbeitung von TSI sollten die Erfahrungen im Eisenbahnsektor bezüglich unklarer Anforderungen oder unbeabsichtigter Auswirkungen und Kosten, die sich aus den TSI ergeben, berücksichtigt werden, insbesondere die Erfahrungen in Bezug auf die Schienengüterverkehrskorridore oder aus der Anwendung der TSI auf verkehrsschwache Strecken.

(7) Bei einer Überarbeitung von TSI sollte ferner berücksichtigt werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem regelbasierten Konzept - das die technische Kompatibilität sowohl an den Schnittstellen zwischen Teilsystemen als auch zwischen Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen erleichtern soll - und einem risikobasierten Konzept - das den technischen Fortschritt und innovative Lösungen voranbringen soll - insbesondere bei der Festlegung von Funktionen und Leistungen erreicht werden muss.

(8) Eine Überarbeitung von TSI sollte den Entwicklungen des Eisenbahnsystems und der relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung tragen - darunter insbesondere u. a. Shift2Rail -, Spielraum für Innovation einräumen und Innovationen aufgreifen, wenn sie den von der Agentur festgelegten angemessenen Reifegrad erreichen.

(9) Was die technische Kohärenz der Eisenbahnnetze in der Union mit einer Spurweite von 1.520 mm und der auf diesen Netzen betriebenen Fahrzeuge anbelangt, so sollte in den einschlägigen TSI die Entwicklung der technischen Anforderungen für die Netze mit einer Spurweite von 1.520 mm in Drittländern berücksichtigt werden.

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