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Regelwerk, EU 2017, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1476 der Kommission vom 11. August 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 211 vom 17.08.2017 S. 3)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2017

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware (sogenannte LED-Dentallampe) aus unterschiedlichen Stoffen wie Glas, Kunststoff und verschiedenen Metallen, mit mehreren Leuchtdioden (LED). Die Ware ist bei Gestellung an einem drehbaren Arm befestigt. Der drehbare Arm kann entweder an einem Dentalstuhl oder z.B. an der Wand oder der Decke eines zahnärztlichen Behandlungszimmers befestigt werden.

Sie dient der Ausleuchtung der Mundhöhle während einer zahnärztlichen Behandlung. Das erzeugte Licht ist hinsichtlich des Lichtwerts, der Lichtfarbe und der Lichtverteilung speziell zur Verwendung durch Zahnärzte vorgesehen.

Siehe Abbildung *.

9405 40 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 99.

Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte ist ausgeschlossen, da bestimmte Teile von Dentaleinheiten (z.B. schattenfreies Licht gebende Lampen) aus dieser Position ausgeschlossen sind, wenn sie gesondert gestellt werden; diese Gegenstände sind in ihre jeweiligen Positionen einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9018, Teil II Nummer ii sowie den Ausschluss in Teil II).

Die Ware weist die Merkmale und die Aufmachung eines elektrischen Beleuchtungskörpers der Position 9405 auf, in die spezielle elektrische Beleuchtungskörper aus beliebigem Stoff, die jede beliebige Lichtquelle verwenden, einzureihen sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9405, Teil I).

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