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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 23;
Beschl. (GASP) 2019/29 - ABl. L 8 vom 10.01.2019 S. 30 A;
Beschl. (GASP) 2019/1216 - ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 26 A;
Beschl. (GASP) 2020/9 - ABl. LI 4 vom 08.01.2020 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2020/118 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 55, ber. LI 47 S. 9 A;
Beschl. (GASP) 2021/2208 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44 A;
Beschl. (GASP) 2022/157 - ABl. LI 25 vom 04.02.2022 S. 7 A;
Beschl. (GASP) 2022/2187 - ABl. L 288 vom 09.11.2022 S. 82;
Beschl. (GASP) 2022/2440 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 68 A;
Beschl. (GASP) 2023/431 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 434;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48 A;
Beschl. (GASP) 2023/2799 - ABl. L 2023/2799 vom 12.12.2023;
Beschl. (GASP) 2024/215 - ABl. L 2024/215 vom 05.01.2024)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") unter Hinweis auf seine Resolutionen 2364 (2017) und 2359 (2017) die Resolution 2374 (2017), in der das nachdrückliche Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit Malis bekräftigt wurde.

(2) Gemäß der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Sanktionsausschuss zu benennen sind.

(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 21

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:

  1. Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden "Abkommen");
  2. Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;
  3. das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
  4. die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
    1. die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;
    2. Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;
    3. die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
  5. die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;

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