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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1775 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali angenommen.

(2) Der Europäische Rat hat am 24. und 25. Mai 2021 Schlussfolgerungen angenommen, in denen er den Staatsstreich, der am 24. Mai 2021 mit der Inhaftierung des Übergangspräsidenten und des Ministerpräsidenten von Mali stattfand, scharf verurteilte und erklärte, dass die Union bereit ist, gegen die politischen und militärischen Führer, die den Übergang in Mali behindern, gezielte Maßnahmen in Erwägung zu ziehen.

(3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen stellte am 26. Mai 2021 mit Besorgnis fest, dass sich die oben genannten Ereignisse vom 24. Mai 2021 negativ auf die laufenden Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus, zur Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden "Abkommen") und zur Stabilisierung des Zentrums Malis auswirken könnten.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 29. Juni 2021 die Resolution 2584 (2021) angenommen, in der er die Ereignisse vom 24. Mai 2021 weiter verurteilte und ein erhebliches Gefühl der Ungeduld angesichts der anhaltenden Verzögerungen bei der Durchführung des Abkommens zum Ausdruck brachte. Er rief alle Interessenträger Malis dazu auf, den vollständigen Vollzug des politischen Übergangs und die Machtübertragung auf gewählte zivile Organe innerhalb des auf der Tagung der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) vom 15. September 2020 beschlossenen Übergangszeitraums von 18 Monaten zu erleichtern. Er forderte die Übergangsregierung Malis auf, freie und faire Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die für den 27. Februar 2022 geplant sind, sowie Regional- und Kommunalwahlen und gegebenenfalls ein Verfassungsreferendum innerhalb dieses Zeitraums von 18 Monaten zu veranstalten.

(5) Der Rat hat am 18. Oktober 2021 die Lage in Mali erörtert und darauf hingewiesen, dass zur Unterstützung der Bemühungen der Ecowas und im Einklang mit den vom Europäischen Rat im Mai angenommenen Schlussfolgerungen restriktive Maßnahmen gegen diejenigen, die die Übergangsagenda behindern, in Erwägung gezogen werden könnten.

(6) Die Ecowas hat am 7. November 2021 die mangelnden Fortschritte bei den Vorbereitungen der Wahlen, einschließlich des Fehlens eines detaillierten Zeitplans für die Tätigkeiten zur Durchführung der Wahlen zu den vereinbarten Terminen, zutiefst bedauert. Sie bekräftigte, dass der Zeitplan für den Übergang in Bezug auf die für den 27. Februar 2022 geplanten Wahlen eingehalten werden muss, und rief die Übergangsregierung dazu auf, entsprechend zu handeln, um eine rasche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung zu gewährleisten. Sie rief die internationale Gemeinschaft dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Übergangsregierung ihrer Verpflichtung zu einer raschen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung nachkommt. Sie beschloss, mit sofortiger Wirkung Sanktionen gegen identifizierte Personen und Gruppen, einschließlich der gesamten Übergangsregierung und weiterer Übergangseinrichtungen, zu verhängen. Sie forderte die bilateralen und multilateralen Partner auf, die Umsetzung dieser Sanktionen zu billigen und zu unterstützen.

(7) Der Rat hat am 15. November 2021 vereinbart, zur Unterstützung des Beschlusses der Ecowas vom 7. November 2021 einen speziellen Rahmen für restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali zu schaffen.

(8) Der Beschluss (GASP) 2017/1775 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1775 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird in den Absätzen 1 und 5 "im Anhang" durch "in Anhang I" ersetzt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 1a

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.

Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.

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