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Regelwerk, EU 2017, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6886)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 26)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission 4, wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt und von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 5 abgegrenzt worden waren.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(4) In Abhängigkeit von der Seuchenentwicklung in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza kann ein betroffener Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen.

(5) Um die Seuchenbekämpfung zu verstärken, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten weitere Restriktionsgebiete auf ihrem Hoheitsgebiet abgrenzen, wenn die epidemiologische Untersuchung ein ernsthaftes Risiko für die Ausbreitung der Seuche unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2005/94/EG ergeben hat, die unter anderen die geografische Lage, den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl Geflügel, die Verbringungs- und Handelswege für das Geflügel sowie die Einrichtungen und das Personal, die zur Durchführung der Kontrollen in diesen Gebieten zur Verfügung stehen, umfassen.

(6) Darüber hinaus ist in Artikel 32 der genannten Richtlinie festgelegt, dass die zuständige Behörde vorschreiben kann, dass einige oder alle der in den Schutz- und Überwachungszonen durchzuführenden Maßnahmen in den weiteren Restriktionsgebieten durchgeführt werden.

(7) Damit Klarheit herrscht und die Mitgliedstaaten, Drittländer und Interessenträger über die Seuchenentwicklung in der Union auf dem Laufenden sind, sollten diese weiteren Restriktionsgebiete ebenfalls unter den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 fallen und in dessen Anhang aufgeführt werden. In diesem Anhang sollte auch das Datum festgelegt werden, bis zu dem die Schutzmaßnahmen in den weiteren Restriktionsgebieten gelten, wobei die Seuchenentwicklung in der Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza zu beachten ist.

(8) Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Sendungen von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den als weitere Restriktionsgebiete im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten verbieten, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen den Versand derartiger Sendungen unter spezifischen Bedingungen.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission 6 geändert, um die Bedingungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus im Anhang

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