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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2017 S. 9)



Hinweis:  s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält allgemeine Vorgaben für das Muster des EU-Umweltzeichens. Die besonderen Vorgaben werden nach Anhörung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union in einem eigenen Dokument festgehalten.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

.

Anhang

" Anhang II
Muster für das EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen entspricht dem nachstehenden Muster:

Muster:

Fakultatives Muster mit Textfeld (die Möglichkeit der Verwendung des Textfelds und der dort eingefügte Text wird in den relevanten Produktgruppenkriterien festgelegt):

Die Registriernummer des EU-Umweltzeichens erscheint ebenfalls auf dem Produkt. Sie wird wie folgt angegeben:

Hierbei steht "xxxx" für das Land der Registrierung, "yyy" für die Produktgruppe und "zzzzz" für die Nummer, die die zuständige Stelle vergeben hat.

Die Europäische Kommission wird nach Anhörung des EU-Ausschusses für das Umweltzeichen weitere Vorgaben zur Gestaltung und Verwendung des Logos des EU-Umweltzeichens in einem eigenen Dokument festhalten."

ENDE

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