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Regelwerk, EU 2017, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1966 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Amtshilfeersuchen und die Weiterverfolgung dieser Ersuchen

(ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 1, insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission 2 sind genaue Bestimmungen für die Übermittlung von Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuerbeitreibung, die Weiterverfolgung dieser Ersuchen, die Verwendung von Standardformblättern und einheitlichen Vollstreckungstiteln zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Überweisung der beigetriebenen Beträge hinsichtlich bestimmter Amtshilfebestimmungen der Richtlinie 2010/24/EU des Rates festgelegt.

(2) Damit der ersuchende Mitgliedstaat umfassend über die Weiterverfolgung eines Zustellungsersuchens informiert ist, sollte festgelegt werden, dass die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde über die Art der Zustellung informiert.

(3) Um die Bearbeitung von Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen zu vereinfachen, sollte ein Standardformblatt für die Übermittlung der konkreten Gründe und Umstände solcher Ersuchen erstellt werden.

(4) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich festzulegen, welche Forderungen im einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat genannt werden können.

(5) Zur Erleichterung der Bearbeitung von Beitreibungsersuchen sollten die Regeln hinsichtlich des Umrechnungskurses und der Überweisung der beigetriebenen Beträge angepasst werden und es sollte klargestellt werden, auf welche Weise eine Erhöhung des Betrags der Forderung mitgeteilt werden sollte.

(6) Struktur und Layout des Standardformblatts, das dem Zustellungsersuchen beizufügen ist, und des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sollten im Hinblick auf die Erfordernisse eines elektronischen Kommunikationssystems und die künftige Verwendung in internationalen Abkommen ebenfalls angepasst werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Beitreibungsausschusses überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1189/2011 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Sobald die Zustellung erfolgt ist, teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Datum und die Art der Zustellung mit, indem sie auf dem Formblatt des Ersuchens, welches sie der ersuchenden Behörde zurücksendet, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist."

2.Artikel 15 erhält folgende Fassung:

" Artikel 15

  1. Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen enthalten eine Erklärung, dass die Voraussetzungen der Richtlinie 2010/24/EU für die Einleitung des Amtshilfeverfahrens erfüllt sind.
  2. Bei einem Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen kann diese Erklärung durch eine nach dem Muster in Anhang III erstellte Erklärung ergänzt werden, in der die Gründe und Umstände des Ersuchens dargelegt sind."

3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat kann entsprechend dem ursprünglichen Vollstreckungstitel bzw. den ursprünglichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat für mehrere Forderungen und mehrere Personen erstellt werden."

b) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

"3a. Wenn der in Absatz 2 genannte ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der in Absatz 3 genannte Gesamtvollstreckungstitel mehrere Forderungen enthält, von denen eine oder mehrere bereits erhoben oder beigetrieben wurden, bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat nur auf diese Forderungen, für deren Beitreibung um Amtshilfe ersucht wurde.

3b. Wenn der in Absatz 2 genannte ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der in Absatz 3 genannte Gesamtvollstreckungstitel mehrere Forderungen enthält, kann die ersuchende Behörde diese Forderungen in unterschiedlichen Vollstreckungstiteln für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat auflisten, entsprechend der Aufteilung der Zuständigkeiten nach Steuerarten in den für die Beitreibung zuständigen Stellen im ersuchten Mitgliedstaat."

4.Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Der für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung zugrunde zu legende Umrechnungskurs ist der vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Umrechnungskurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Umrechnungskurs zugrunde gelegt."

5.

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