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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1989 der Kommission vom 6. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2017 S. 84)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 19. Januar 2016 hat das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 12Ertragsteuern veröffentlicht. Mit diesen Änderungen soll klargestellt werden, wie latente Steueransprüche im Zusammenhang mit zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Schuldtiteln zu bilanzieren sind.

(3) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IAS 12 den 1. Januar 2017 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Kohärenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Accounting Standard (IAS) 12 Ertragsteuern dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2017

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

.

Ansatz latenter Steueransprüche für nicht realisierte Verluste (Änderungen an IAS 12) Anhang

Änderungen an IAS 12Ertragsteuern

Paragraph 29 wird geändert, die Paragraphen 27A, 29A und 98C sowie ein Beispiel nach Paragraph 26 werden hinzugefügt. Die Paragraphen 24, 26(d), 27 und 28 werden nicht geändert, sondern lediglich angeführt, um die Übersicht zu erleichtern.

Abzugsfähige temporäre Differenzen

24 Ein latenter Steueranspruch ist für alle abzugsfähigen temporären Differenzen in dem Maße zu bilanzieren, wie es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann, es sei denn, der latente Steueranspruch stammt aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der

  1. kein Unternehmenszusammenschluss ist; und
  2. zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.

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