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Regelwerk, EU 2017, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2013 des Rates vom 7. November 2017 zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 59;
aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt.

(2) Gemäß Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen geschuldet wird (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft). Die Niederlande machen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.

(3) Vor kurzem wurden im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen in den Niederlanden Betrugsfälle aufgedeckt. Daher möchten die Niederlande die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen im Inland einführen.

(4) Gemäß Artikel 199a Absatz 1der Richtlinie 2006/112/EG kann die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur bis zum 31. Dezember 2018 angewendet werden, und der Mindestzeitraum für die Anwendung beträgt zwei Jahre. Da die Bedingung des Mindestzeitraums nicht erfüllt werden kann, können die Niederlande sich bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht auf Artikel 199a Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie stützen.

(5) Mit einem am 11. Juli 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande daher eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, um gemäß Artikel 395 jener Richtlinie auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden.

(6) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 5. September 2017 über den Antrag der Niederlande. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für zweckdienlich erachtet.

(7) Ziel der beantragten Ausnahmeregelung ist die Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen. Obwohl die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen betrugsanfällig ist und eng von den Niederlanden überwacht wird, haben die Niederlande vor kurzem betrügerische Systeme für den Handel mit Gesprächsminuten aufgedeckt, die eine Reihe von "Missing Traders" und Zwischenunternehmen umfassen. Diese Systeme verursachen einen beträchtlichen Verlust von Steuereinnahmen.

(8) Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge sind die herkömmlichen Methoden der Betrugsaufdeckung und -prävention nicht wirksam, da die betreffenden Dienstleistungen außerhalb der Union erbracht und in keinem Register oder Verzeichnis geführt werden. Die Zahlungen erfolgen über Zahlungsplattformen auf Bankkonten außerhalb der Union, sodass die Transaktionen schwer aufzudecken sind und es nicht möglich ist, Informationen von den Banken zu erhalten. Die Niederlande machen geltend, dass die steuerlichen Verluste ohne die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei den betreffenden Dienstleistungen exponentiell ansteigen werden.

(9) Die Niederlande sollten daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.

(10) Die abweichende Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Niederlande ermächtigt, bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen den Empfängern der Dienstleistungen die Mehrwertsteuerpflicht aufzuerlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2017.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

ENDE

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