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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 hinsichtlich der Bezugnahme auf bestimmte ICAO-Bestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2017 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum ("Luftraum-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission 2 verweist auf Bestimmungen, die in Anhang 11 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) festgelegt sind. und insbesondere auf die 13. Ausgabe vom Juli 2001, die die Änderung Nr. 49 einschließt. Am 10. November 2016 hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang 11 zum Abkommen von Chicago durch die Aufnahme der Änderung Nr. 50a geändert.

(2) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 verweist ferner auf Bestimmungen, die in "Verfahren für Flugsicherungsdienste - Flugverkehrsmanagement" (PANS-ATM, Dok. 4444) festgelegt sind, und insbesondere auf die 15. Ausgabe von 2007, die die Änderung Nr. 6 einschließt. Am 10. November 2016 hat die ICAO Dok. 4444 durch die Aufnahme der Änderung Nr. 7a geändert.

(3) Die in der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 enthaltenen Verweise auf Anhang 11 des Abkommens von Chicago sowie auf das Dok. 4444 sollten nun aktualisiert werden, damit diese Änderungen berücksichtigt werden und die Mitgliedstaaten somit ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet ist.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 255/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

"1. Kapitel 3 Abschnitt 3.7.5 (Air Traffic Flow Management) von Anhang 11 zum Abkommen von Chicago - Air Traffic Services (14. Ausgabe - Juli 2016, einschließlich Änderung Nr. 50A).

2. Kapitel 3 (ATS system capacity and air traffic flow management) von ICAO-Dok. 4444, Verfahren für Flugsicherungsdienste - Flugverkehrsmanagement - PANS-ATM (16. Ausgabe - 2016, einschließlich Änderung Nr. 7A)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2017

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.

2) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).

ENDE

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