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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines/Steuern - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2236 der Kommission vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

(ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2017 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2) Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG vollständig zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission 2 beschrieben.

(3) Am 8. Juni 2017 teilte Rumänien der Kommission das Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, das es ab dem 1. September 2017 für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie einzusetzen beabsichtigte.

(4) Die Kommission hat diese Mitteilung am 14. Juni 2017 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(5) Am 5. Juli 2017 teilte Bulgarien der Kommission das Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol mit, das es ab dem 1. August 2017 für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie einzusetzen beabsichtigte.

(6) Die Kommission hat diese Mitteilung am 7. Juli 2017 an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet.

(7) Es wurden keine Einwände bei der Kommission erhoben.

(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung möglichst bald in Kraft treten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2017

______

1) ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21.

2) Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993 S. 12).

.

Anhang

" Anhang

Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, mit ihrer jeweiligen Registriernummer im Chemical Abstracts Service (CAS):

Aceton CAS: 67-64-1
Denatoniumbenzoat CAS: 3734-33-6
Ethanol CAS: 64-17-5
Ethyl-tert-butylether CAS: 637-92-3
Fluorescein CAS: 2321-07-5
Benzin (auch unverbleites Benzin) CAS: 86290-81-5
Isopropylalkohol CAS: 67-63-0
Leuchtöl (Kerosin) CAS: 8008-20-6
Lampenöl CAS: 64742-47-8 und 64742-48-9
Methanol CAS: 67-56-1
Methylethylketon (2-Butanon) CAS: 78-93-3
Methylisobutylketon CAS: 108-10-1
Methylenblau (52015) CAS: 61-73-4
Solvent Naphtha (Schwerbenzol, Lösungsbenzol) CAS: 8030-30-6
Terpentinöl CAS: 8006-64-2
Technisches Benzin CAS: 92045-57-3

In diesem Anhang ist der Begriff "absolutes Ethanol" gleichbedeutend mit dem Begriff "absoluter Alkohol", der von der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) verwendet wird.

In allen Mitgliedstaaten kann dem denaturierten Alkohol ein Farbstoff zugesetzt werden, durch den er sofort erkennbar wird.

I. Gemeinsames Denaturierungsverfahren, das in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird:

Je Hektoliter absoluten Ethanols:

II. Erhöhte Konzentration des gemeinsamen Denaturierungsverfahrens, das in den folgenden Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird:

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