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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines/Steuern - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/2466 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 für zwölf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. Bei fünf zusätzlichen Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht werden.

(3) Bei einer zusätzlichen Ware sollte die Kontingentsmenge gekürzt werden, da sich die Produktionskapazität der Unionshersteller erhöht hat.

(4) Im Falle von fünf Waren sollten der Kontingentszeitraum und die Kontingentsmenge angepasst werden, da die Kontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden.

(5) Bei einer anderen Ware sollte die Warenbezeichnung geändert werden.

(6) Im Falle von zwölf weiteren Waren sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht mehr im Interesse der Union liegt, diese Kontingente aufrechtzuerhalten.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 2 festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

( 1) Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2872, 09.2874, 09.2878, 09.2880, 09.2886, 09.2876, 09.2888, 09.2866, 09.2906, 09.2909, 09.2910 und 09.2932 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle eingefügt;

( 2) In der Tabelle erhalten die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2929, 09.2704, 09.2842, 09.2844, 09.2671, 09.2846, 09.2723, 09.2848, 09.2870, 09.2662, 09.2850 und 09.2868 die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

( 3) In der Tabelle werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2703, 09.2691, 09.2692, 09.2680, 09.2977, 09.2693, 09.2712, 09.2714, 09.2666, 09.2687, 09.2689 und 09.2669 gestrichen;

( 4) Die Anmerkung mit dem Wortlaut "(*) Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen." wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2017.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

2) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang I

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die folgenden Zeilen entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte dieser Tabelle eingefügt:

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Laufende Nr. Kontingentszollsatz (%)
"09.2872 ex 2833 29 80 40 Caesiumsulfat (CAS RN 10294-54-9), fest oder als wässrige Lösung, mit einem Gehalt an Caesiumsulfat 48 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 GHT 1.1.-31.12. 160 Tonnen 0
09.2874 ex 2924 29 70 87 Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2) 1.1.-31.12. 20.000 Tonnen 0
09.2878

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