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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 der Kommission vom 29. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur

(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen 1, insbesondere auf Artikel 35,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, ist in der Verordnung (EU) 2015/936 niedergelegt. In Anhang I jener Verordnung sind durch Auflistung der entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur die Textilwaren festgelegt, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird.

(2) Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 eingeführt. Anhang I jener Verordnung wird alljährlich aktualisiert und als eigenständige Durchführungsverordnung veröffentlicht, um die Kombinierte Nomenklatur an mögliche Änderungen anzupassen, die von der Weltzollorganisation in Bezug auf die Nomenklatur des Harmonisierten Systems beziehungsweise im Rahmen der Welthandelsorganisation in Bezug auf die vertragsmäßigen Zollsätze angenommen wurden.

(3) Die Kommission nahm am 6. Oktober 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 3 an, durch die die Nomenklatur einiger Waren, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 aufgeführt sind, geändert wird.

(4) Zur Anpassung der Verordnung (EU) 2015/936 an die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 entsprechend geändert werden.

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/936 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2017

1) ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 294 vom 28.10.2016 S. 1).

.

Anhang

Anhang I Abschnitt A erhält folgende Fassung:

" A. Liste der Textilwaren nach Artikel 1

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, da im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein "ex" vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

(2) Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

(3) Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie Warenbezeichnung

KN-Code 2017

Äquivalenztabelle
Stück/kg g/Stück
Gruppe I A
1 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

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