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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/224 des Rates om 15. Februar 2018 ur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

(ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2018 S. 12)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe 1 angenommen.

(2) Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt. Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der Unwägbarkeiten, die mit dem derzeitigen Übergang nach dem Führungswechsel im Dezember 2017 verbunden sind, ist der Rat der Ansicht, dass die restriktiven Maßnahmen weiterhin gelten sollten, bis die Lage klarer geworden ist.

(3) Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe sollten daher bis zum 20. Februar 2019 verlängert werden. Der Rat sollte die restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen.

(4) Die restriktiven Maßnahmen sollten für die sieben Personen und die eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen verlängert werden.

(5) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP erhält folgende Fassung:

" Artikel 10

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2019.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2019 ausgesetzt.

(4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.

1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).

ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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