Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/275 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates 2 ist es verboten, Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen sowie im Zusammenhang damit technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen und Finanzmittel oder Finanzhilfe bereitzustellen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Der Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates 3 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP sieht Ausnahmen vom Verbot der Ausfuhr bestimmter Arten von Kleinkalibersportgewehren, Kleinkalibersportpistolen und Kleinkalibermunition und vom Verbot der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste vor; gleichzeitig wird anerkannt, dass die Ausfuhr solcher Ausrüstung begrenzt werden sollte.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Diese Verordnung berührt nicht die Lizenzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4.

(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1a werden folgende Absätze angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang V aufgeführten Sportgewehre, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle ("Equipment Control Guide") des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage im Voraus, seine Absicht mit, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen, einschließlich der Art und Menge der Ausrüstung und deren Verwendungsweck."

2. In Artikel 1b werden folgende Absätze angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Sportgewehren, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle ("Equipment Control Guide") des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage vor Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 5 von seiner Genehmigungsabsicht in Kenntnis, einschließlich der Art der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste."

3. Der Text im Anhang dieser Verordnung wird als Anhang V angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2018.

1) ABl. Nr. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1).

3) Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).

4) Verordnung (EU) Nr. 258/2012

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.10.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion