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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/284 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

(ABl. Nr. LI 54 vom 26.02.2018 S. 8)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrienangenommen.

(2) Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und in Anbetracht der Wechsel auf Ministerebene sollten zwei Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten die Angaben zu fünf Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführt sind, auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3) Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.

1) ABl. Nr. L 147 vom 01.06.2013 S. 14.

.
Anhang


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ENDE

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