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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/291 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 30)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission 2 wurde Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoff genehmigt; gleichzeitig wurde der Antragsteller, auf dessen Antrag hin Bifenthrin genehmigt wurde, unter anderem verpflichtet, bestätigende Informationen über die Resttoxizität für Nichtzielarthropoden und die mögliche Wiederbesiedelung sowie ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt vorzulegen.

(2) Am 29. Juli 2013 übermittelte der Antragsteller das Überwachungsprogramm und am 31. Juli 2015 dessen Ergebnisse. Am 29. Juli 2014 übermittelte der Antragsteller zusätzliche Informationen und kam so der Verpflichtung zur Übermittlung der übrigen, bestätigenden Informationen nach. In allen drei Fällen wurden dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Frankreich die Informationen innerhalb der festgesetzten Fristen übermittelt.

(3) Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen und das von ihm vorgelegte Überwachsungsprogramm bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu - am 17. Dezember 2014 die Bewertung der geforderten bestätigenden Informationen und am 3. November 2015 die Bewertung des Überwachungsprogramms.

(4) Die übrigen Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorgenommenen Bewertung gebeten. Die Behörde veröffentlichte die technischen Berichte, in denen die Ergebnisse dieser Konsultation zu Bifenthrin zusammenfasst sind, am 26. März 2015 3 - für die geforderten bestätigenden Informationen - und am 14. April 2016 4 - für das Überwachungsprogramm.

(5) Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die technischen Berichte der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 26. Januar 2018 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Bifenthrin abgeschlossen. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Bifenthrin Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind und nicht den Schluss zulassen, dass eine ausreichende Wiederbesiedlung durch bestimmte Arten von Nichtzielarthropoden unter Feldbedingungen erfolgt, während die Umsetzung anderer Maßnahmen zur Begrenzung des betreffenden Risikos unrealistisch ist. Zudem geht aus dem Überwachungsprogramm nicht eindeutig hervor, ob seine Ergebnisse, die sich auf die Kombination von Risikobegrenzungstechniken stützen, repräsentativ für die landwirtschaftliche Praxis sind und ausreichen, um die mögliche Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt zu bewerten.

(7) Um das ermittelte hohe Risiko für Nichtzielarthropoden auszuschließen und auch der möglichen Bioakkumulation und Biomagnifikation in der aquatischen und terrestrischen Umwelt Rechnung zu tragen, sollten daher die Verwendungsbedingungen für Bifenthrin weiter eingeschränkt werden und nur die Anwendung in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern erlaubt sein.

(8) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für bifenthrinhaltige Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(10) Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für bifenthrinhaltige Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist spätestens am 19. Juni 2019 enden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang

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(Stand: 11.03.2019)

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