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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 50)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 22. Dezember 2017 die Resolution 2397 (2017) verabschiedet, in der er seine größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea ("DVRK") am 28. November 2017 unter Verstoß gegen die bestehenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Start eines ballistischen Flugkörpers und die Gefahr, die sich daraus für den Frieden und die Stabilität in der Region und darüber hinaus ergibt, zum Ausdruck gebracht und festgestellt hat, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit besteht.

(3) Der VN-Sicherheitsrat hat festgestellt, dass die Erträge aus dem Handel der DVRK mit sektorspezifischen Gütern sowie die unter anderem durch Arbeitskräfte der DVRK im Ausland erzielten Einnahmen zu den Programmen der DVRK für Kernwaffen und ballistische Flugkörper beitragen; ferner hat er seine große Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass durch diese Programme unter enormen Kosten dringend benötigte Ressourcen von der Bevölkerung der DVRK abgezogen werden.

(4) Der VN-Sicherheitsrat hat beschlossen, die bestehenden restriktiven Maßnahmen in einigen Bereichen, unter anderem bezüglich der Lieferung von Rohöl und von allen raffinierten Erdölerzeugnissen in die DVRK, auszuweiten; ferner hat er in einigen Bereichen neue Verbote, die unter anderem die Lieferung von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen sowie Holz aus der DVRK betreffen, sowie das Verbot der Lieferung von Industriemaschinen, Beförderungsmitteln sowie von Eisen, Stahl und anderen Metallen in die DVRK beschlossen.

(5) Ferner ermächtigt der VN-Sicherheitsrat dazu, Schiffe aufzubringen, zu überprüfen und stillzulegen, in Bezug auf die begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie an Verstößen gegen die bestehenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beteiligt waren, und fordert die Rückführung aller im Ausland arbeitenden Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren nationalen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht.

(6) Die Einträge zu drei Personen und einer Einrichtung, die vom VN-Sicherheitsrat benannt und in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 aufgenommen wurden, sollten aus der Liste der vom Rat selbst benannten Personen und Einrichtungen gemäß Anhang II des genannten Beschlusses gestrichen werden.

(7) Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(8) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, oder von Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.

(3) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse, einschließlich Diesel und Kerosin, in dem am 1. Januar 2018 beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten und in den darauf folgenden Zeiträumen von zwölf Monaten nicht mehr als 500.000 Barrel beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern,

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