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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/413 des Rates vom 16. März 2018 zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia 1, insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 26. April 2010 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 angenommen.

(2) Am 8. März 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ("VN-Sicherheitsrat"), der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2018.

1) ABl. Nr. L 105 vom 27.04.2010 S. 1.

.

Anhang

Folgende Personen werden der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 hinzugefügt:

I. Personen

16. Ahmad Iman Ali (alias: a) Sheikh Ahmed Iman Ali, b) Shaykh Ahmad Iman Ali, c) Ahmed Iman Ali, d) Abu Zinira)

Geburtsdatum: a) um 1973; b) um 1974.

Geburtsort: Kenia.

Staatsangehörigkeit: Kenia.

Tag der Benennung durch die VN: 8. März 2018.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrats der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Ahmad Iman Ali wurde am 8. März 2018 gemäß der Resolution 1844 (2008) in die Liste aufgenommen. Er ist ein wichtiger kenianischer Befehlshaber von Al-Shabaab und seit 2012 Anführer der Gruppe in Kenia. Er leitet die Operationen des kenianischen Ablegers der Gruppe und führt regelmäßig Anschläge gegen die AMISOM-Truppen in Somalia aus, wie den Angriff vom Januar 2016 gegen kenianische AMISOM-Truppen in El Adde (Somalia). Er ist auch für die Propaganda von Al-Shabaab gegen die kenianische Regierung und Zivilisten verantwortlich, z.B. für das Video vom Juli 2017, in dem er Drohungen gegen Muslime ausspricht, die in den kenianischen Sicherheitskräften Dienst tun. Außerdem hat er zeitweise insbesondere arme Jugendliche in den Slums von Nairobi für Al-Shabaab angeworben und Finanzmittel für Al-Shabaab beschafft, wobei er hierfür Moscheen benutzte. Sein Hauptziel besteht darin, Kenia durch die Androhung, Planung und Ausführung von Anschlägen zu destabilisieren und junge Muslime zur Teilnahme am Kampf gegen die kenianischen Sicherheitskräfte zu bewegen.

17. Abdifatah Abubakar Abdi (alias: Musa Muhajir)

Geburtsdatum: 15. April 1982.

Geburtsort: Somalia.

Staatsangehörigkeit: Somalia.

Anschrift: a) Somalia; b) Mombasa, Kenia.

Tag der Benennung durch die VN: 8. März 2018.

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/

Abdifatah Abubakar Abdi wurde am 8. März 2018 gemäß der Resolution 1844 (2008) in die Liste aufgenommen. 2015 wurde Abdifatah Abubakar Abdi von der kenianischen Regierung auf die Liste der zur Fahndung ausgeschriebenen Terroristen gesetzt, die bekanntermaßen oder mutmaßlich Mitglieder von Al-Shabaab sind. Laut Berichten der kenianischen Polizei wirbt Abdi Mitglieder für Al-Shabaab an, die diese Organisation, die auf der Sanktionsliste für Somalia und Eritrea des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, in Somalia unterstützen, und beteiligt sich an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Somalia bedrohen. Unter diesen angeworbenen Mitgliedern befanden sich drei Frauen, die von der kenianischen Polizei beim Versuch, die Grenze nach Somalia zu überschreiten, festgenommen wurden. Abdi wird im Zusammenhang mit dem Anschlag in Mpeketoni (Kenia) vom Juni 2014 gesucht, der zahlreiche Menschenleben gefordert hat; es wird angenommen, dass er weitere Anschläge plant. Obwohl Abdi sich möglicherweise auf Operationen außerhalb von Somalia konzentriert, ist er bekanntermaßen in Somalia ansässig und wirbt Personen für Al-Shabaab an, die die kenianisch/somalische Grenze zu überschreiten beabsichtigen.


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