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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/421 des Rates vom 19. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

(ABl. Nr. LI 75 vom 19.03.2018 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2) Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und insbesondere des Einsatzes chemischer Waffen durch das syrische Regime und seine Beteiligung an der Verbreitung chemischer Waffen sollten vier Personen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. März 2018.

1) ABl. Nr. L 147 vom 01.06.2013 S. 14.

.

Anhang


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ENDE

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