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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/498 der Kommission vom 22. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 26.03.2018 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 12. Oktober 2017 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem TitelVorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung Änderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 9Finanzinstrumente veröffentlicht. Die Änderungen sollen bei Anwendung von IFRS 9 hinsichtlich der Klassifizierung bestimmter vorfälliger finanzieller Vermögenswerte Klarheit schaffen.

(3) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen den 1. Januar 2019 festgesetzt. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

(6) Da die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission 3 spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden ist, sollten die Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9Finanzinstrumente in der gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung anwenden können. Unternehmen sollten daher die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf Geschäftsjahre anwenden können, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen.

(7) Da die Verordnung (EU) 2016/2067 am 12. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, um konsistente Bestimmungen zu gewährleisten.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9 (ABl. Nr. L 323 vom 29.11.2016 S. 1).

.

Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung
(Änderungen an IFRS 9)
Anhang

Änderungen an IFRS 9Finanzinstrumente

Paragraph 7.1.7

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