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Regelwerk, EU 2018, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/553 der Kommission vom 3. April 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. Nr. L 92 vom 10.04.2018 S. 1, ber. L 237 S. 12)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2018

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.


Anhang


Warenbezeichnung Einreihung
(KN-Code)
Begründung
(1) (2) (3)
Eine Ware, bestehend aus zwei Rohren, die durch Klammern zusammengehalten werden, mit einer Gesamtlänge von etwa 150 cm und einem Durchmesser der Rohre von jeweils etwa 0,8 cm. Es handelt sich um geschweißte Rohre aus einer Aluminiumlegierung.

Die Ware ist zur Verwendung in Kraftfahrzeugen bestimmt und dient dazu, die Kühlflüssigkeit vom Motor zum Wärmetauscher unter dem Armaturenbrett des Fahrzeugs zu leiten.

Siehe Abbildung *.

7608 20 20 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7608, 7608 20 und 7608 20 20.

Eine Einreihung in den KN-Code 8415 90 00 als Teile von Klimageräten, in den KN-Code 8419 90 85 als andere Teile von Apparaten zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge oder in den KN-Code 8708 91 99 als Teile von Kühlern von Kraftfahrzeugen ist ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit solchen Waren bestimmt ist (siehe Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII).

Die Ware ist daher als geschweißte Rohre aus Aluminiumlegierungen in den KN-Code 7608 20 20

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