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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates vom 16. April 2018 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2018 S. 14 A;
Beschl. (EU) 2021/2251 - ABl. L 454 vom 17.12.2021 S. 1)



Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 27. September 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien eine Ermächtigung zur Einführung einer von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, wonach alle im Hoheitsgebiet Italiens ansässigen Steuerpflichtigen - außer denjenigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 282 jener Richtlinie in Anspruch nehmen - zur elektronischen Rechnungsstellung und zur Weiterleitung der Rechnungen über das von der italienischen Steuerverwaltung betriebene System Sistema di Interscambio (im Folgenden "SdI") verpflichtet werden.

(2) Die Kommission unterrichtete nach Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 3. bzw. 6. November 2017 über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Italien macht geltend, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung, bei der die Rechnungen über SdI ausgestellt werden, es der italienischen Steuerverwaltung erlauben würde, sich in Echtzeit die Informationen zu verschaffen, die in den von Gewerbetreibenden ausgestellten und erhaltenen Rechnungen enthalten sind. Die Steuerbehörden könnten infolgedessen rechtzeitig und automatisch nachprüfen, ob die erklärte Mehrwertsteuer der entrichteten Mehrwertsteuer entspreche.

(4) Italien ist der Auffassung, dass die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung helfen, die Digitalisierung vorantreiben sowie die Steuererhebung vereinfachen würde.

(5) Italien trägt vor, den Grundstein für die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung bereits mit dem bisher freiwilligen SdI-System gelegt zu haben, was einen reibungslosen Übergang zur elektronischen Rechnungsstellung gewährleiste und gleichzeitig die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Steuerpflichtigen begrenze.

(6) In Anbetracht des weiten Geltungsbereichs und der Neuheit dieser Sondermaßnahme ist es wichtig, die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Italien die Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich halten sollte, sollte es deshalb der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird.

(7) Diese Sondermaßnahme sollte das Recht von Verbrauchern auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall von innergemeinschaftlichen Umsätzen nicht beeinträchtigen.

(8) Die beantragte Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(9) Die Sondermaßnahme steht daher in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, da sie befristet und ihr Geltungsbereich beschränkt ist und nicht für Steuerpflichtige gilt, die die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(10) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 21

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Rechnungen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischer Form nur dann zu akzeptieren, wenn sie von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, die im italienischen Hoheitsgebiet ansässig sind.

Artikel 2 21

Abweichend von Artikel 232

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