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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/655 des Rates vom 26. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

(ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 29)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/184/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma angenommen.

(2) Am 26. Februar 2018 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen er die anhaltenden weit verbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Streit- und Sicherheitskräfte von Myanmar/Birma verurteilt und an die Regierung von Myanmar/Birma und die Sicherheitskräfte appelliert hat, dafür zu sorgen, dass in den Bundesstaaten Rakhine, Kachin und Shan Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Rechenschaftspflicht herrschen. In den Schlussfolgerungen hat der Rat die Bedeutung des bestehenden Embargos für Waffen und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, bekräftigt und sich für eine Verlängerung der diesbezüglichen restriktiven Maßnahmen ausgesprochen. Ferner forderte er, konkrete Optionen für die Verstärkung des bestehenden Embargos und Vorschläge für gezielte restriktive Maßnahmen gegen hochrangige Militärs der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) zu unterbreiten, die für schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

(3) In diesem Zusammenhang ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen in Form eines Verbots der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an militärische und grenzschutzpolizeiliche Endnutzer sowie in Form von Beschränkungen der Ausfuhr von Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, sowie der militärischen Ausbildung und militärischen Zusammenarbeit zu verhängen.

(4) Darüber hinaus sollten gezielte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen wie die Anstachelung zu Gewalt, die Diskriminierung von und Gewalt gegen Personen, die den Minderheiten in Rakhine angehören, sowie für die Behinderung der freiwilligen und sicheren Rückkehr von aus dem Bundesstaat Rakhine Vertriebenen an ihren Herkunftsort verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, verhängt werden. Gezielte restriktive Maßnahmen sollten auch gegen bestimmte, den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) bzw. der Grenzschutzpolizei angehörige natürliche Personen, die für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen oder die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind, verhängt werden.

(5) Vorbehaltlich der Kontrolle durch die Konfliktparteien und im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht sollte die Beförderung von humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen nicht behindert werden. Es ist daher angemessen, Beschränkungen auf natürliche Personen anzuwenden, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) angehören und für die Behinderung der raschen und ungehinderten Beförderung humanitärer Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind. Diese Beschränkungen sollten die Bereitstellung von humanitärer Hilfe nicht unangemessen beeinträchtigen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechtsnormen und des geltenden humanitären Völkerrechts angewandt werden.

(6) Der Beschluss 2013/184/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/184/GASP wird wie folgt geändert:

1. Vor Artikel 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

" Kapitel I
Ausfuhrbeschränkungen
"

2. Der folgende Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1a

(1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 * aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Zwecke in Myanmar/Birma, für militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei in Myanmar/Birma oder für eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;

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