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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/676 der Kommission vom 3. Mai 2018 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2018 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 84 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission 2 verbirgt sich in Buchstabe C Absatz 2.5.1.2, der spezielle Grundsätze für das Entscheidungsverfahren hinsichtlich der Konzentration des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte im Grundwasser betrifft, in Ziffer i) ein Fehler.

(2) Der Fehler entstand, als gemäß Artikel 84 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmte Vorschriften der aufgehobenen Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 in die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 aufgenommen wurden.

(3) Im Anhang der Richtlinie 91/414/EWG wurde auf die Richtlinie 80/778/EWG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 4 Bezug genommen, die später aufgehoben und durch die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 5 ersetzt wurde. Deshalb sollte in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates und nicht auf die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 Bezug genommen werden, in der es um den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung geht.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) Um zu gewährleisten, dass die korrekten Kriterien für eine angemessene Anwendung der einheitlichen Grundsätze auch bei laufenden Bewertungsverfahren angelegt werden, sollte diese Berichtigung so bald wie möglich gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 wird wie folgt geändert:

In Teil I des Anhangs erhält Buchstabe C Absatz 2.5.1.2 Ziffer i) folgende Fassung:

"i) die zulässige Höchstkonzentration gemäß der Richtlinie 98/83/EG des Rates * oder

*) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. (ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 127).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 229 vom 30.08.1980 S. 11).

5) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32).

6) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19).


ENDE

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