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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/702 der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2721)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 118 vom 14.05.2018 S. 7aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt und Verfahren

(1) Mit dem Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission 1 wurden die einzelstaatlichen dänischen Bestimmungen über den Zusatz von Kaliumnitrit - E 249 - und Natriumnitrit - E 250 - (Nitrite) zu Fleischerzeugnissen, d. h. die Verordnung Nr. 542 vom 27. Mai 2013 über Lebensmittelzusatzstoffe (BEK nr. 542 af 27.5.2013 (tilsætningbekendtgørelsen),Offentliggørelsesdato: 31.5.2013, Fødevareministeriet), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Schreiben vom 25. November 2014 mitgeteilt hat, gebilligt. Diese nationalen Bestimmungen wurden bis zum 22. Mai 2018 gebilligt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind die Grenzwerte und andere Bedingungen für die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen festgelegt.

(3) Nach dem Beschluss (EU) 2015/826 sollte Dänemark die Situation systematisch beobachten und Daten zur Klärung der Frage sammeln, ob die Anwendung der Grenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 das erforderliche Schutzniveau bietet bzw., wenn dies nicht der Fall ist, ob sie zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit führt.

(4) Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte Dänemark der Kommission seine Absicht mit, einzelstaatliche Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten als Zusatzstoff in Fleischerzeugnissen beizubehalten, die von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abweichen. Zur Untermauerung seiner Mitteilung legte Dänemark Informationen vor, die Daten über Verbrauch und Einfuhren von Fleischerzeugnissen, die Belastung durch Nitrite, die Analyse von Nitriten in Fleischerzeugnissen, die Botulismusprävalenz und die aktualisierte Risikobewertung des National Food Institute der Technischen Universität Dänemarks (DTU) enthalten.

1. Unionsrecht

1.1. Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV

(5) Artikel 114 Absatz 4 AEUV besagt: "Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit."

(6) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV beschließt die Kommission binnen sechs Monaten nach der Mitteilung, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

1.2. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

(7) Gemäß den allgemeinen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 darf ein Lebensmittelzusatzstoff nur dann zugelassen werden, wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit besteht, wenn der Lebensmittelzusatzstoff gesundheitlich unbedenklich ist und wenn der Verbraucher durch dessen Verwendung nicht irregeführt wird.

(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Nur die in dieser EU-Liste aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(9) Nitrite kommen seit vielen Jahrzehnten in Fleischerzeugnissen zum Einsatz, u. a. um - in Kombination mit anderen Faktoren - die Konservierung und die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen, insbesondere von gepökelten Fleischerzeugnissen, zu gewährleisten; u. a. wird die Vermehrung des Bakteriums Clostridium botulinum gehemmt, das lebensbedrohlichen Botulismus verursacht. Andererseits ist anerkannt, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung von Nitrosaminen führen können, von denen einige nachweislich kanzerogen sind. Die betreffenden Rechtsvorschriften müssen daher ein Gleichgewicht schaffen zwischen dem Risiko, dass in Fleischerzeugnissen vorhandene Nitrite zur Bildung von Nitrosaminen führen, und dem Schutz, den Nitrite gegen die Vermehrung von Bakterien bieten, insbesondere solcher, die Botulismus verursachen.

(10) In der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind in Anhang II Teil E für die Lebensmittelkategorie 8.3 ("Fleischerzeugnisse") Höchstgehalte für während der Herstellung zugesetztes Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) festgelegt. Für die meisten Fleischerzeugnisse beträgt der Höchstgehalt allgemein 150 mg/kg, für sterilisierte Fleischerzeugnisse 100 mg/kg. Für einige wenige gepökelte Fleischerzeugnisse, die in bestimmten Mitgliedstaaten auf traditionelle Weise hergestellt werden, gilt ein Höchstwert von 180 mg/kg.

(11) Abweichend von der allgemeinen Regel sind in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für die Lebensmittelkategorie 8.3.4 ("Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate gelten") Rückstandshöchstgehalte am Ende des Herstellungsprozesses für bestimmte traditionelle, gepökelte Fleischerzeugnisse festgelegt, die auf traditionelle Weise hergestellt werden. Diese Höchstgehalte betragen je nach Erzeugnisgruppe 50 mg/kg, 100 mg/kg bzw. 175 mg/kg; bei Wiltshire bacon, dry cured bacon und ähnlichen Erzeugnissen sind es zum Beispiel 175 mg/kg, bei Wiltshire ham und ähnlichen Erzeugnissen 100 mg/kg.

(12) Bei den Rückstandshöchstgehalten handelt es sich um Ausnahmen von der allgemeinen Regel, nach der Höchstwerte für zugesetzte Mengen zur Anwendung kommen. Die Anwendung dieser Rückstandshöchstgehalte beschränkt sich auf bestimmte Erzeugnisse, die in bestimmten Mitgliedstaaten auf traditionelle Weise hergestellt werden und bei denen sich aufgrund des Herstellungsverfahrens nicht bestimmen lässt, wie viel zugesetztes Pökelsalz vom Fleisch absorbiert wird. Das Verfahren zur Herstellung dieser Erzeugnisse ist in der Verordnung beschrieben, damit "ähnliche Erzeugnisse" bestimmt werden können und klar ist, für welche Erzeugnisse die jeweiligen Höchstwerte gelten.

(13) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Höchstgehalte stützen sich auf die Gutachten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) aus den Jahren 1990 3 und 1995 4 sowie auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 26. November 2003 5. Die für zugesetzte Nitrite geltenden Höchstmengen spiegeln die Mengenangaben aus den genannten wissenschaftlichen Stellungnahmen und Gutachten wider, d. h., bei sterilisierten Fleischerzeugnissen dürfen bis zu 100 mg/kg und bei anderen Fleischerzeugnissen bis zu 150 mg/kg zugesetzt werden. Angesichts der großen Vielfalt an (gepökelten) Fleischerzeugnissen und Herstellungsverfahren in der Union war die EU als Gesetzgeber der Auffassung, dass es nicht möglich ist, einen angemessenen Nitritgehalt für jedes einzelne Erzeugnis festzulegen.

2. Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen

(14) Die am 10. November 2017 von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der Verordnung Nr. 1044 vom 4. September 2015 über Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln (BEK nr. 1044 af 4.9.2015,Udskriftsdato: 25.9.2017,Fødevareministeriet) festgelegt. Mit dieser Verordnung wird die Verordnung Nr. 542 vom 27. Mai 2013 geändert, die der Kommission zuvor mitgeteilt und im Rahmen des Beschlusses (EU) 2015/826 bewertet worden war.

(15) Gemäß der dänischen Verordnung Nr. 1044 dürfen Nitrite (E 249-E 250) Fleischerzeugnissen nur unter den in Anhang 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen zugesetzt werden. Die in dem Anhang aufgeführten Lebensmittelkategorien entsprechen den Kategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe und treten an die Stelle der Verwendungen gemäß dieser Verordnung:

Lebensmittel Zugesetzte Menge an Nitriten (mg/kg)
8.3.1 Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse Insgesamt 60 mg/kg.

In fermentierter Salami jedoch insgesamt 100 mg/kg.

8.3.2 Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse Insgesamt 60 mg/kg.

In ganz bzw. teilweise haltbar gemachten Erzeugnissen insgesamt 150 mg/kg.

In rullepølse (gerollter Fleischwurst) insgesamt 100 mg/kg.

In traditionellen dänischen Fleischklößen und Leberpâté 0 mg/kg.

8.3.4 Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate gelten Insgesamt 60 mg/kg.

In Schinken nach Wiltshire-Art und ähnlichen Erzeugnissen insgesamt 150 mg/kg.

In traditionellem Rohschinken (spegeskinke) und ähnlichen Erzeugnissen 150 mg/kg.

(16) Der niedrigere Höchstwert für Nitrite (E 249 und E 250) von 60 mg/kg gilt folglich für viele Arten von Fleischerzeugnissen, während die entsprechenden Höchstwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bei 100 mg/kg bzw. 150 mg/kg liegen.

3. Verfahren

(17) Mit Schreiben vom 10. November 2017 teilte Dänemark der Kommission seine Absicht mit, einzelstaatliche Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten als Zusatzstoff in Fleischerzeugnissen beizubehalten, die von der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abweichen. Zur Untermauerung seiner Mitteilung legte Dänemark Informationen vor, die Daten über Verbrauch und Einfuhren von Fleischerzeugnissen, die Belastung durch Nitrite, die Analyse von Nitriten in Fleischerzeugnissen, die Botulismusprävalenz und die aktualisierte Risikobewertung des National Food Institute der DTU enthalten.

(18) Die Kommission veröffentlichte eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union 6, um interessierte Kreise über die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks und die Gründe für das Ersuchen zu informieren. Mit Schreiben vom 28. März 2018 informierte die Kommission ferner die anderen Mitgliedstaaten über die Mitteilung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist gingen der Kommission Bemerkungen Zyperns zu.

Zypern erhebt keine Einwände gegen das Ersuchen Dänemarks, strengere einzelstaatliche Regeln für die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen beizubehalten, und begrüßt die Einschätzung Dänemarks, dass die Regeln, die Gegenstand dieses Ersuchens sind, für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind. Zypern kann dem Ersuchen unter der Bedingung zustimmen, dass diese Vorschriften kein Handelshemmnis darstellen oder das Funktionieren des Binnenmarktes nicht auf unverhältnismäßige Weise beeinträchtigen und eine mögliche Diskriminierung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt wurden und in Dänemark vertrieben werden, ausgeschlossen ist.

4. Neubewertung von Nitriten

(19) Nach der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission 7 musste die EFSa die Sicherheit von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) als Lebensmittelzusatzstoffe überprüfen. Bei dieser Neubewertung prüfte die EFSa die bisherigen Stellungnahmen bzw. Gutachten des SCF und der EFSA, die Originalunterlagen, soweit verfügbar, die von den interessierten Unternehmern und/oder sonstigen interessierten Kreisen vorgelegten Daten sowie alle von der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten, und sie ermittelte alle einschlägigen Publikationen seit der letzten Bewertung des jeweiligen Lebensmittelzusatzstoffes.

(20) Die Daten betreffend den Verbrauch von Fleischerzeugnissen, die Belastung durch Nitrite, die Botulismusprävalenz und die Bildung von Nitrosaminen in verarbeiteten Fleischerzeugnissen, die Dänemark zur Untermauerung seiner vorherigen Mitteilung 8 vorgelegt hatte, wurden der EFSa übermittelt, die ersucht wurde, diese Daten bei ihrer Neubewertung zu berücksichtigen.

(21) Die EFSa legte am 15. Juni 2017 9 eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Neubewertung von Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) vor. Die EFSa leitete eine annehmbare tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) von 0,07 mg Nitrit-Ionen/kg Körpergewicht pro Tag ab und kam zu dem Schluss, dass die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff nicht dazu führt, dass die Belastung durch Nitrit diesen ADI-Wert für die allgemeine Bevölkerung überschreitet, mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung bei Kindern im höchsten Perzentil. Würden jedoch alle Quellen ernährungsbedingter Exposition gegenüber Nitrit zusammengenommen betrachtet (Lebensmittelzusatzstoffe, natürliches Vorkommen und Kontaminierung), würden die ADI-Werte bei einer durchschnittlichen Exposition bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sowie bei der höchsten Exposition bei allen Altersgruppen überschritten werden. Der Anteil von Nitriten, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, belief sich auf etwa 17 % (Spanne von 1,5-36,0 %) der Gesamtexposition.

(22) Ferner kam die EFSa zu dem Schluss, dass die Exposition gegenüber den endogenen Nitrosaminen wenig bedenklich sei. In Bezug auf die Exposition gegenüber exogenen Nitrosaminen kam die EFSa auf der Grundlage der Ergebnisse der systematischen Überprüfung der Beziehung zwischen Nitriten, die Fleischerzeugnissen zugesetzt werden, und der Bildung einiger aus toxikologischer Sicht höchst bedenklicher flüchtiger Nitrosamine zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, die N-Nitroso-Verbindungen, die aus innerhalb der gesetzlichen Höchstmengen zugegebenem Nitrit gebildet werden, eindeutig von jenen zu unterscheiden, die bereits in der Lebensmittelmatrix gebildet wurden, ohne dass Nitrit zugesetzt wurde. Daher wurde die Gesamtexposition berechnet, obgleich sie nicht ausschließlich auf die Verwendung von Nitrit als Lebensmittelzusatzstoff zurückzuführen ist. Bedenken gab es hinsichtlich der Gesamtexposition gegenüber hohen Werten von exogenen Nitrosaminen für alle Altersgruppen mit Ausnahme älterer Menschen.

(23) Schließlich bestätigte die EFSA, dass Nachweise vorlägen für einen Zusammenhang zwischen vorgebildetem N-Nitrosodimethylamin und Darmkrebs und dass es einige Anhaltspunkte gebe für einen Zusammenhang zwischen i) lebensmittelbedingter Nitritaufnahme und Magenkrebs und ii) der kombinierten Aufnahme von Nitrit und Nitrat aus verarbeitetem Fleisch und Darmkrebs.

5. Überwachung durch die Kommission

(24) Im Jahr 2014 hat die Kommission eine Schreibtischstudie zur Überwachung der Umsetzung der EU-Nitritvorschriften durch die Mitgliedstaaten abgeschlossen. Diese Studie stützte sich auf einen Fragebogen, der allen Mitgliedstaaten zugesandt worden war. Den Antworten war zu entnehmen, dass - von einigen Ausnahmen abgesehen - die Nitritmenge, die nichtsterilisierten Fleischerzeugnissen typischerweise zugesetzt wird, unter dem EU-Höchstwert, aber über den dänischen Werten liegt. Das Fazit des Berichts lautete, die Möglichkeit einer Neufestsetzung der gegenwärtigen Nitrit-Höchstgehalte sollte eingehender geprüft werden.

(25) Die Kommission hat daher eine Adhoc-Untersuchung der Verwendung von Nitriten in den verschiedenen Kategorien von Fleischerzeugnissen durch die Industrie eingeleitet. Das Fazit der im Jahr 2016 abgeschlossenen Studie lautete, dass die Möglichkeit bestehe, die laut EU-Rechtsvorschriften derzeit gültigen Nitrit-Höchstmengen neu festzusetzen.

(26) Die Schlussfolgerungen der mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Schreibtischstudie, der Adhoc-Untersuchung der Verwendung von Nitriten durch die Industrie, die Neubewertung durch die EFSa und die von Dänemark gemeldeten Daten sind von der Kommission zu berücksichtigen, wenn eine Neufestsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Höchstgehalte an Nitriten in Erwägung gezogen wird.

II. Bewertung

1. Zulässigkeit

(27) Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese billigt.

(28) Die Mitteilung Dänemarks bezieht sich auf einzelstaatliche Bestimmungen, die im Hinblick auf Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250) von den Bestimmungen in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 abweichen. Im Wesentlichen gab es die aktuellen dänischen Bestimmungen bereits, als diese Höchstwerte mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegt wurden.

(29) Die dänische Verordnung Nr. 1044 erlaubt den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen nur, sofern bestimmte Mengen nicht überschritten werden. Je nach Erzeugnis liegen diese Höchstmengen bei 0, 60, 100 oder 150 mg/kg, was für bestimmte Erzeugnisse niedriger ist als die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Höchstwerte. Im Unterschied zur Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sehen die dänischen Vorschriften zudem keine Ausnahme von der Regel vor, dass die Nitrit-Höchstwerte als maximale zugesetzte Menge festzulegen sind, was zur Folge hat, dass bestimmte auf traditionelle Weise hergestellte Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(30) Die dänischen Bestimmungen sind damit insofern strenger als die der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, als sie für mehrere Arten von Erzeugnissen niedrigere Höchstwerte für zugesetzte Mengen vorsehen (in vielen Fällen 60 mg/kg) und nicht erlauben, dass bestimmte traditionelle Fleischerzeugnisse unter Berücksichtigung von Rückstandshöchstgehalten in Verkehr gebracht werden.

(31) Gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV wurde die Mitteilung zusammen mit einer Begründung im Hinblick auf ein oder mehrere wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV übermittelt, im vorliegenden Fall den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen. Eine Mitteilung des dänischen Ministeriums für Umwelt und Ernährung und eine aktualisierte Risikobewertung des National Food Institute der DTU enthalten zusätzliche Angaben zum Verbrauch und zur Einfuhr von Fleischerzeugnissen, zur Belastung durch Nitrite, zur Analyse von Nitriten in Fleischerzeugnissen auf dem dänischen Markt, zur Botulismusprävalenz und zur Bildung von Nitrosaminen in verarbeiteten Fleischerzeugnissen.

(32) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass das Ersuchen Dänemarks um Billigung der Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV zulässig ist.

2. Sachliche Bewertung

(33) Gemäß Artikel 114 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Union abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten.

(34) Insbesondere muss die Kommission bewerten, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, so muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(35) Es ist zu beachten, dass sich die Kommission innerhalb des in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten zeitlichen Rahmens bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, auf die Gründe stützen muss, die vom mitteilenden Mitgliedstaat angeführt wurden. Die Beweislast liegt bei dem ersuchenden Mitgliedstaat, der seine einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte.

(36) Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Union, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Bewertung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen.

2.1. Position Dänemarks

(37) Dänemark ist der Ansicht, dass seine Rechtsvorschriften Leben und Gesundheit der Menschen besser schützen, da sie für zugesetzte Mengen von Nitriten niedrigere Höchstwerte vorsehen als die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und nicht erlauben, dass traditionelle Fleischerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen sich keine zugesetzten Mengen festlegen lassen. Dänemark weist darauf hin, dass seine Bestimmungen in vollem Einklang mit den Empfehlungen des SCF von 1990 und 1995 sowie dem Gutachten der EFSa vom 26. November 2003 erlassen wurden und ist angesichts der Stellungnahme der EFSa vom 26. November 2003 und der dänischen Bewertung der jüngsten Stellungnahme der EFSa vom 15. Juni 2017 der Ansicht, dass die Bestimmungen gerechtfertigt sind.

(38) Nach Ansicht Dänemarks belegt die wissenschaftliche Gesamtbewertung, dass a) die Verwendung von Nitriten und Nitraten so weit wie möglich verringert werden sollte, und zwar indem je nach den technischen Erfordernissen des betreffenden Lebensmittels differenzierte Mengen verwendet werden, b) die Verwendung von Nitriten und Nitraten anhand der zugesetzten Mengen und nicht anhand der Restmengen geregelt werden sollte und c) die notwendige Konservierung durch die von der EFSa (2003) empfohlenen Mengen erreicht wird. In diesem Zusammenhang ist Dänemark der Ansicht, dass seine einzelstaatlichen Bestimmungen systematisch in Einklang mit diesen Empfehlungen stehen, die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dagegen nicht, was Nitrite anbetrifft.

(39) Dänemark ist der Ansicht, dass die Bedenken hinsichtlich der Verwendung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zulässigen Nitritmengen sich insbesondere auf das erhöhte Risiko der Bildung von Nitrosaminen beziehen. Entgegen der jüngsten Stellungnahme der EFSa ist Dänemark der Auffassung, dass die Bildung von sowohl flüchtigen als auch nicht flüchtigen Nitrosaminen von der Menge der zugesetzten Nitrite abhängt, während die EFSa den Zusammenhang nur für nicht flüchtige Nitrosamine herstellt. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass viele flüchtige Nitrosamine kanzerogen und gentoxisch sind, und neuere epidemiologische Studien verweisen auf den Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Fleischerzeugnissen und der Entwicklung verschiedener Krebsarten. Dies spricht für die Beschränkung der Verwendung von Nitriten als Zusatzstoffe. Dänemark weist ferner darauf hin, dass für Kleinkinder, die bei den derzeitigen Berechnungen der Aufnahme durch die dänische Bevölkerung der höchsten Nitritbelastung ausgesetzt sind, die Marge bis zum ADI-Wert nicht groß ist.

(40) Dänemark betont auch, seine einzelstaatlichen Bestimmungen seien bereits seit vielen Jahren in Kraft und hätten nie zu Problemen mit der Haltbarkeit der betreffenden Erzeugnisse geführt. Zudem verzeichne Dänemark im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten relativ wenige Fälle von Botulismus, wobei seit 1980 kein einziger Fall auf den Verzehr von Fleischerzeugnissen zurückzuführen gewesen sei. Dänemark stellt fest, seit 2006 seien in Dänemark keine Fälle von Botulismus verzeichnet worden. Daher ist Dänemark weiterhin der Ansicht, dass seine Bestimmungen über die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen einen umfassenden Schutz gegen Lebensmittelvergiftung bieten.

(41) Die Mitteilung des dänischen Ministeriums für Umwelt und Ernährung enthält zusätzliche Daten zum Verbrauch und zur Einfuhr von Fleischerzeugnissen, zur Belastung durch Nitrite sowie zu einer Analyse des Nitritgehalts in Fleischerzeugnissen auf dem dänischen Markt.

(42) Den Angaben der dänischen Behörden zufolge zeigt ein Vergleich der jüngsten Daten, d. h. derjenigen für den Zeitraum 2012-2014, dass der Verzehr von Fleischerzeugnissen, einschließlich Wurstaufschnitt, denen Nitrite zugesetzt wurden, angestiegen ist. Dies entspricht dem seit 2000 zu beobachtenden Trend, dem zufolge die Dänen zunehmend Nitriten in Fleischerzeugnissen ausgesetzt sind, wobei für viele dieser Erzeugnisse der niedrige Nitritgrenzwert von 60 mg/kg gilt.

(43) Was den Handel betrifft, so kommt Dänemark zu dem Schluss, dass die spezifischen dänischen Vorschriften im Bezugszeitraum keine negativen Auswirkungen auf die Einfuhren dieser Waren nach Dänemark hatten: Zwischen 2013 und 2016 sind die Einfuhren um rund 5 % gestiegen, lässt man die Zahlen für Deutschland außer Acht 11. Auf der Grundlage der Analyse von Nitriten in Fleischerzeugnissen macht Dänemark geltend, dass der Nitritgehalt in Erzeugnissen, die nach Dänemark eingeführt werden, nicht höher sei als der der dänischen Erzeugnisse.

(44) Daher hält es Dänemark für legitim, die nationalen Vorschriften für die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen, die restriktiver sind als die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, beizubehalten. Nach Ansicht Dänemarks zeigt das Monitoring, das gemäß dem Beschluss (EU) 2015/826 durchgeführt wurde, dass die bereits zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigten Gesundheitserwägungen nach wie vor gültig sind. Schließlich zeigten die Daten, dass die dänischen Bestimmungen kein Hindernis für den Handel mit den einschlägigen Erzeugnissen darstellen.

2.2. Bewertung der Position Dänemarks

2.2.1.Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV

(45) Die dänischen Rechtsvorschriften sollen Leben und Gesundheit der Menschen im Hinblick auf die Belastung durch Nitrite und die mögliche Bildung von Nitrosaminen in Fleischerzeugnissen besser schützen, indem sie bei bestimmten Fleischerzeugnissen gegenüber den Höchstwerten in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 niedrigere Höchstwerte für den Zusatz von Nitriten vorsehen und nicht erlauben, dass Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, bei denen sich nur Höchstwerte für die Restmengen festlegen lassen.

(46) Bei der Bewertung, ob die dänischen Rechtsvorschriften tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, dieses Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein Gleichgewicht zwischen zwei gesundheitlichen Aspekten erreicht werden: dem Vorhandensein von Nitrosaminen in Fleischerzeugnissen einerseits und der mikrobiologischen Sicherheit von Fleischerzeugnissen andererseits. Letzteres ist nicht nur eine rein technische Notwendigkeit, sondern vielmehr ein eigenständiger gesundheitlicher Aspekt von herausragender Bedeutung. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Nitritgehalte in Fleischerzeugnissen beschränkt werden müssen, doch führen niedrigere Nitritgehalte in Fleisch nicht automatisch zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit. Der optimale Nitritgehalt hängt von mehreren Faktoren ab, die in den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSa aufgeführt sind, u. a. von Salzzusatz, Feuchtigkeit, pH-Wert, Haltbarkeit des Erzeugnisses, Hygienebedingungen, Temperaturregelung usw.

(47) Die Kommission muss die einzelnen Entscheidungen des dänischen Gesetzgebers und die Erfahrungen mit den entsprechenden Bestimmungen bewerten, die seit geraumer Zeit in Kraft sind. Dänemark hat mittels der Zahlen, die es zum Auftreten von Lebensmittelvergiftungen und insbesondere Botulismus vorgelegt hat, nachgewiesen, dass es mit seinen Rechtsvorschriften bisher zufriedenstellende Ergebnisse erzielt hat. Diese Zahlen belegen im Allgemeinen, dass die in den dänischen Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgehalte offensichtlich ausgereicht haben, um die mikrobiologische Sicherheit der Fleischerzeugnisse, die derzeit in Dänemark hergestellt werden, und der Herstellungsverfahren, die derzeit in Dänemark angewendet werden, zu gewährleisten.

(48) Anders als die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, in der für bestimmte auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte am Ende des Herstellungsprozesses festlegt sind, sehen die dänischen Vorschriften keine Ausnahme von der Regel vor, wonach Höchstwerte für die maximal zugesetzte Menge festzulegen sind. Dies gilt auch für in Salzlake gepökelte Fleischerzeugnisse, bei denen sich gewöhnlich nicht bestimmen lässt, wie viel zugesetztes Pökelsalz absorbiert wird. Nach den vorgelegten Daten überwacht Dänemark den Zusatz von Nitriten zu in Salzlake gepökelten Fleischerzeugnissen, indem es Proben so nah wie möglich am Herstellungszeitpunkt entnimmt, um ein möglichst realistisches Bild von der Menge an zugesetzten Nitriten zu erhalten. Die Ergebnisse von zwei Inspektionskampagnen bei Einzelhandelsfleischereien zeigen jedoch, dass die dänischen Grenzwerte 2014 bei knapp 35 % der in Salzlake gepökelten Proben und 2016 bei 19 % der Proben überschritten wurden. Die dänischen Behörden haben den Einzelhandelsfleischereien daher weitere Leitlinien zur Verfügung gestellt, die über Regeln und Faktoren informieren sollen, welche für die Absorption von Nitriten während des Pökelns von Bedeutung sind. Dänemark sollte dies weiterverfolgen und überwachen, sodass die Einhaltung und damit die Angemessenheit der einzelstaatlichen Vorschriften für diese Produkte bestätigt werden kann.

(49) Die Kommission stellt fest, dass die dänischen Rechtsvorschriften, die mit den einschlägigen wissenschaftlichen Stellungnahmen und Gutachten der wissenschaftlichen Gremien der Union vereinbar sind, auf der Festlegung von Höchstwerten für zugesetzte Mengen beruhen und den Vorgaben dieser Stellungnahmen und Gutachten für zugesetzte Mengen an Nitriten (zwischen 50 mg/kg und 150 mg/kg) entsprechen. Andererseits hat Dänemark - unter Berücksichtigung der Arten von Fleischerzeugnissen und Herstellungsverfahren, die in Dänemark üblich sind - für bestimmte Gruppen von Fleischerzeugnissen genauer abgestufte Höchstwerte für zugesetzte Mengen festgelegt als die Verordnung.

(50) Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass es sich nach den Informationen Dänemarks bei den meisten Fleischerzeugnissen, die von der dänischen Bevölkerung verzehrt werden, um Fleischerzeugnisse handelt, für die in Dänemark derzeit ein Höchstwert von 60 mg/kg gilt, der durch einen Höchstwert von 100 mg/kg bzw. 150 mg/kg ersetzt werden müsste. Obwohl die Hersteller in Dänemark, wie auch die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten, nicht dazu verpflichtet wären, die Nitritmengen, die sie derzeit ihren Erzeugnissen zusetzen, entsprechend den Höchstwerten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu erhöhen, ist nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Exposition der dänischen Bevölkerung gegenüber Nitriten zunehmen wird.

(51) Unter Berücksichtigung der derzeit verfügbaren Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass das Ersuchen um Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der dänischen Bevölkerung vorübergehend gebilligt werden kann.

2.2.2.Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

2.2.2.1. Keine willkürliche Diskriminierung

(52) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die geplanten Maßnahmen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit der Diskriminierung Einhalt geboten wird, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden.

(53) Die einzelstaatlichen Vorschriften Dänemarks gelten sowohl für Erzeugnisse aus Dänemark als auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die nationalen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen.

2.2.2.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(54) Einzelstaatliche Maßnahmen, durch die die Verwendung von Erzeugnissen restriktiver geregelt wird als in einer Verordnung der Union, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des Verwendungsverbots nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen.

(55) Da die dänischen Vorschriften auch für Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen in einem ansonsten harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. Allerdings ist Artikel 114 Absatz 6 AEUV anerkanntermaßen so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. In diesem Zusammenhang hat Dänemark Zahlen vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die Einfuhren ausgewählter Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten im Zeitraum 1994-2016 zugenommen haben und im Zeitraum 2013-2016 stabil waren.

(56) Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die dänischen Hersteller schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

2.2.2.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts

(57) Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist.

(58) Angesichts des gesundheitlichen Nutzens, den die dänische Regierung im Zusammenhang mit der Verringerung der Exposition gegenüber Nitriten in Fleischerzeugnissen anführt, und angesichts der Tatsache, dass - auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen - der Handel überhaupt nicht oder nur in sehr begrenztem Maße beeinträchtigt wird, ist die Kommission der Ansicht, dass die mitgeteilten dänischen Vorschriften im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen vorübergehend beibehalten werden können, da sie nicht unverhältnismäßig sind und daher keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 114 Absatz 6 AEUV darstellen.

(59) Daher ist nach Dafürhalten der Kommission die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf.

2.2.3.Zeitliche Beschränkung

(60) Die oben angeführten Schlussfolgerungen stützen sich auf die derzeit verfügbaren Informationen und insbesondere auf Informationen, laut denen Dänemark, ohne den Handel unverhältnismäßig zu stören, in der Lage ist, dem Botulismus Einhalt zu gebieten, obwohl für Nitrite, die bestimmten Kategorien von Fleischerzeugnissen zugesetzt werden, niedrigere Höchstwerte gelten.

(61) Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Anteil der in Dänemark verzehrten Fleischerzeugnisse, bei denen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dazu führen könnte, dass die Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite und möglicherweise durch Nitrosamine zunimmt.

(62) Dänemark sollte die Situation systematisch beobachten und Daten zur Klärung der Frage sammeln, ob die Anwendung der Grenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 das erforderliche Schutzniveau bietet bzw., wenn dies nicht der Fall ist, ob sie zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit führt. Die erhobenen Daten sollten sich vor allem auf die Bekämpfung des Botulismus und die Einhaltung der dänischen einzelstaatlichen Bestimmungen über Nitrite, insbesondere für in Salzlake gepökelte Fleischerzeugnisse, konzentrieren. Zudem sollte Dänemark weiterhin Daten über die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten sammeln. Diese Daten muss Dänemark spätestens zwei Jahre nach Erlass des vorliegenden Beschlusses an die Kommission übermitteln.

Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen den obigen Ausführungen entsprechend und für einen beschränkten Zeitraum von drei Jahren gebilligt werden können.

III. Schlussfolgerung

(63) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Bemerkungen Zyperns zur Mitteilung der dänischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass dem am 14. November 2017 bei der Kommission eingegangenen Ersuchen Dänemarks um Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten, die strenger sind als die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Erlass dieses Beschlusses stattgegeben werden kann. Dänemark sollte die Situation weiterhin systematisch beobachten und Daten zur Klärung der Frage sammeln, ob die Anwendung der Grenzwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 das erforderliche Schutzniveau bietet bzw., wenn dies nicht der Fall ist, ob sie zu einem inakzeptablen Risiko für die menschliche Gesundheit führt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen, d. h. die Verordnung Nr. 1044 vom 4. September 2015 über Lebensmittelzusatzstoffe usw. in Lebensmitteln (BEK nr. 1044af 4.9.2015,Udskriftsdato: 25.9.2017,Fødevarerministeriet), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mit Schreiben vom 10. November 2017 mitgeteilt hat, werden hiermit gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 8. Mai 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2018

1) Beschluss (EU) 2015/826 der Kommission vom 22. Mai 2015 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 130 vom 28.05.2015 S. 10).

2) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

3) Stellungnahme zu Nitraten und Nitriten (abgegeben am 19. Oktober 1990). Europäische Kommission - Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (sechsundzwanzigste Folge), S. 21.

4) Stellungnahme zu Nitraten und Nitriten (abgegeben am 22. September 1995). Europäische Kommission - Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (achtunddreißigste Folge), S. 1.

5) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren auf Ersuchen der Kommission über die Auswirkungen von Nitriten/Nitraten auf die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen. The EFSa Journal (2003) 14, S. 1.

6) ABl. C 114 vom 28.03.2018 S. 11.

7) Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 19).

8) Mitteilung Dänemarks an die Kommission mit Schreiben vom 25. November 2014.

9) EFSa Journal 2017;15(6):4786.

10) Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 10).

11) Dänemark teilte der Kommission mit, dass die Mitteilung einen Fehler hinsichtlich der Einfuhr von gepökeltem Schweinefleisch (Schinken) aus Deutschland enthalte und dass sich die Einfuhr von Schinken aus Deutschland nach Dänemark nicht wesentlich verändert habe.

ENDE

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