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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/711 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. Nr. L 119 vom 15.05.2018 S. 35)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 2, insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom VN-Sanktionsausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung (EU) 2016/44 einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.

(2) Am 18. April 2018 und am 29. April 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Liste der Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 34.

2) ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.

.

Anhang

In Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates werden folgende Einträge gestrichen:

"a) 1. Bezeichnung: NADINE. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 18. Januar 2018 verlängert und gilt bis zum 17. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: Palau. Weitere Angaben: Benennung am 21. Juli 2017. IMO-Nummer: 8900878. Ab dem 19. Januar 2018 befand sich das Schiff nahe der Küste vor Maskat, Oman, außerhalb der Hoheitsgewässer des Landes.

b) 2. Bezeichnung: Lynn S. Benennung gemäß Nummer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 26. Januar 2018 (vorherige Verlängerung gültig bis zum 29. Januar 2018) erneut verlängert und gilt bis zum 28. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen. Weitere Angaben: Benennung am 2. August 2017. IMO-Nummer: 8706349. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm."


ENDE

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