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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/949 der Kommission vom 3. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 167 vom 04.07.2018 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2) Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates 3, geben die Union und Chile ihre Zustimmung dazu, dass die in einem der Anhänge des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen. In Anhang I des Abkommens sind die ökologischen/biologischen Erzeugnisse aus Chile aufgeführt, deren Gleichwertigkeit die Union anerkennt. Im Interesse der Klarheit sollte Chile in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden.

(3) Nach Angaben Costa Ricas hat seine zuständige Behörde eine neue Kontrollstelle mit dem Namen "Primus Auditing Operations de Costa Rica S.A." in das Verzeichnis der von Costa Rica anerkannten Kontrollstellen aufgenommen.

(4) Nach Angaben der Schweiz wurden die Namen der Kontrollstellen "Institut für Marktökologie (IMO)" und "ProCert Safety AG" in "IMOswiss AG" bzw."ProCert AG" abgeändert.

(5) Nach Angaben Tunesiens wurde der Name seiner zuständigen Behörde geändert. Außerdem hat Tunesien der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde eine Kontrollstelle, die "CERES GmbH", in das Verzeichnis der von Tunesien anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und der Name der Kontrollstelle "Ecocert Sa en Tunisie" in "Ecocert SA" abgeändert wurde. Die Anerkennung der Kontrollstelle "Suolo e Salute" wurde entzogen. Außerdem wurden den Kontrollstellen "Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH" und "Institut national de la normalisation et de la propriété industrielle (INNORPI)" neue Codenummern zugewiesen.

(6) Nach Angaben Südkoreas haben die Kontrollstellen "OCK" und "Neo environmentally-friendly" neue Internetadressen erhalten. Die Anerkennung der Kontrollstelle "Ecocert" wurde entzogen. Außerdem hat die zuständige Behörde Südkoreas die folgenden vier Kontrollstellen anerkannt, die in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: "Ecolivestock Association", "Association for Agricultural Products Quality Evaluation", "University Industry Liaison office of CNU" und "Eco Agriculture Institute Inc.".

(7) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(8) Die Kommission hat einen Antrag der "Agreco R.F. Göderz GmbH" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die "Agreco R.F. Göderz GmbH" für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf alle Drittländer anzuerkennen, für die das Unternehmen für andere Erzeugniskategorien anerkannt wurde, und den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Cabo Verde, Fidschi, Iran, Kambodscha, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Salomonen, El Salvador, Tonga und Samoa sowie für die Erzeugniskategorie a in Bezug auf Mexiko und Uruguay auszuweiten.

(9) Die Kommission hat einen Antrag der "Bioagricert S.r.l." auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Anerkennung der "Bioagricert S.r.1." für die Erzeugniskategorie D in Bezug auf Indonesien gerechtfertigt ist.

(10) Die Kommission hat einen Antrag der "Biocert International Pvt Ltd" auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV

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(Stand: 11.03.2019)

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