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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5.700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem

(ABl. Nr. L 188 vom 25.07.2018 S. 3, ber. L 10 S. 75 A;
VO (EU) 2020/745 - ABl. L 176 vom 05.06.2020 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 2 legt detaillierte Bestimmungen fest für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern, worunter - bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind - auch Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der Betreiber fallen, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes unterliegen. Ferner dürfen nach jener Verordnung Besatzungsmitglieder in einem Luftfahrzeug keinen Dienst ausüben, wenn sie unter Einwirkung von psychoaktiven Substanzen stehen oder aufgrund von Verletzung, Ermüdung, Arzneimitteleinnahme, Unwohlsein oder ähnlicher Ursachen nicht tauglich sind.

(2) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") hat einige Sicherheitsrisiken ermittelt und Empfehlungen zu deren Abmilderung herausgegeben. Die Umsetzung einiger dieser Empfehlungen erfordert regulatorische Änderungen in Bezug auf die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung vor der erstmaligen Übernahme von Streckenflugeinsätzen, die Einführung eines Unterstützungsprogramms für die Flugbesatzung, die Durchführung stichprobenartiger Alkoholtests bei der Flugbesatzung und den Flugbegleitern durch Mitgliedstaaten sowie die Durchführung systematischer Tests bei der Flugbesatzung und den Flugbegleitern auf psychoaktive Substanzen durch gewerbliche Luftverkehrsbetreiber.

(3) Im Hinblick auf die Tests zum Nachweis psychoaktiver Substanzen sollte das "Manual on Prevention of Problematic Use of Substances in the Aviation Workplace" (Dok. 9654) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Berücksichtigung finden.

(4) Das bestehende Programm für Vorfeldinspektionen nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bietet mit seinen umfangreichen Bestimmungen und Schutzklauseln beispielsweise zum Datenschutz, zur Ausbildung von Inspektoren, zur risikoabhängigen Stichprobennahme, zur Erteilung von Startverboten von Luftfahrzeugen und zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen bereits einen Rahmen für die systematische, strukturierte und risikoabhängige Inspektion von Betreibern. Daher bietet es sich an, diesen bewährten Rahmen auch auf die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung und den Flugbegleitern anzuwenden. Ein Mitglied der Flugbesatzung oder der Flugbegleiter, das sich weigert, während der Tests zu kooperieren oder das ausweislich eines bestätigten, positiven Tests unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen steht, ist vom Dienst zu entfernen.

(5) In einigen Mitgliedstaaten werden bereits stichprobenartige Tests zum Nachweis psychoaktiver Substanzen durch andere Bedienstete durchgeführt als den nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II befugten Inspektoren. Daher sollten Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen außerhalb des durch das Vorfeldinspektionsprogramm nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vorgegebenen Rahmens bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern Alkoholtests durchführen können.

(6) Auch sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Tests zum Nachweis anderer psychoaktiver Substanzen als Alkohol durchzuführen.

(7) Im Abkommen von Chicago Anhang 6 Teile I und II empfiehlt die ICAO, dass Flugzeuge mit Turbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von höchstens 5.700 kg und einer höchstzulässigen betrieblichen Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Bodennäherungswarnsystem ausgerüstet sein sollten.

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