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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1067 der Kommission vom 26. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4804)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die "Pläne"), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die "Liste").

(3) Angesichts der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, ist es erforderlich, die Liste zu aktualisieren.

(4) Bosnien und Herzegowina hat der Kommission einen Plan für Rind-, Schaf- und Schweinefleisch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollten für Bosnien und Herzegowina Einträge für Rind-, Schaf- und Schweinefleisch in die Liste aufgenommen werden.

(5) Für Grönland enthält die Liste Einträge für Schaffleisch, Zuchtwild und frei lebendes Wild. Grönland hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass kein Interesse mehr daran besteht, Fleisch von frei lebendem Wild in die Union auszuführen, da Fleisch von frei lebendem Wild nur im Inland verkauft wird. Daher sollte für Grönland der Eintrag für frei lebendes Wild von der Liste gestrichen werden.

(6) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 2018

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

Anhang

" Anhang

ISO-2-Code Land Rinder Schafe/Ziegen Schweine Pferde Geflügel Aquakultur Milch Eier Kaninchen Frei lebendes Wild Zuchtwild Honig
AD Andorra X X X3 X X
AE Vereinigte Arabische Emirate X3 X 1
AL Albanien X X X
AM Armenien X X
AR Argentinien X X X X X X X X X X X
AU Australien X X X

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(Stand: 11.03.2019)

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