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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1072 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 27)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.

(2) Im Rahmen der Unionspolitik der Nichtanerkennung der rechtswidrigen Annexion der Krim und Sewastopols erachtet der Rat den Bau der Kertsch-Brücke als weitere Handlung, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergräbt.

(3) Der Bau dieser Brücke und ihre offizielle Eröffnung am 15. Mai 2018 sind entscheidende symbolische Schritte zur Festigung der Kontrolle der Russischen Föderation über die rechtswidrig annektierte Krim und die Stadt Sewastopol sowie zur weiteren Isolierung der Halbinsel von der Ukraine.

(4) Infolgedessen sollten weitere Organisationen in die Liste der - restriktiven Maßnahmen unterliegenden - Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen werden.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen werden in die Liste von Organisationen im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2018.

1) ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.

.

Anhang

Liste der Organisationen nach Artikel 1


ENDE

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